Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 232 — 
§ 16 
Die Bestimmungen dieses Artikels finden entsprechende Anwendung auf 
bewegliches oder unbewegliches Vermögen, das sich im Gebiete des einen Teiles 
befindet und zu dem Nachlaß eines außerhalb dieses Gebiets verstorbenen Ange- 
hörigen des anderen Teiles gehört. 
Artikel 20 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten können 
nach Maßgabe der Hafenordnung den Eingang und die Abfertigung der Schiffe 
ihres Landes fördern und ihnen während des Aufenthalts in ihrem Amtsbezirk 
amtliche Unterstützung leisten. Zu diesem Zwecke können sie sich, sobald die 
Schiffe zum freien Verkehre zugelassen sind, in Person an Bord begeben oder 
einen Vertreter an Bord senden; sie können die Mitglieder der Besatzung befragen, 
die Schiffspapiere prüfen, Ladungsverzeichnisse (Manifeste) aufnehmen, die Er- 
klärungen über Reise, Bestimmungsort und Zwischenfälle während der Reise sowie 
sonstige Erklärungen von den Mitgliedern der Besatzung und den Passagieren 
gemäß Artikel 15 Abs. 1 Nr. 1 entgegennehmen, auch mit den Mitgliedern der 
Besatzung vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden des Landes ihres Amts- 
sitzes erscheinen und ihnen dort als Dolmetscher oder Agenten dienen, soweit ihre 
Anwesenheit nicht mit den Landesgesetzen in Widerspruch stehen würde. 
Artikel 21 
Soll in einem Hafen des einen Teiles an Bord eines Kauffahrteischiffs des anderen Teiles eine Untersuchungshandlung (Durchsuchung, Beschlagnahme, 
Verhaftung, vorläufige Festnahme, Vernehmung), eine Zwangsvollstreckung oder 
eine andere Handlung amtlichen Zwanges vorgenommen werden, so ist hiervon 
der an dem Hafenort oder in dessen Nähe wohnhafte und daselbst mit der Wahr-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.