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§ 16
Die Bestimmungen dieses Artikels finden entsprechende Anwendung auf
bewegliches oder unbewegliches Vermögen, das sich im Gebiete des einen Teiles
befindet und zu dem Nachlaß eines außerhalb dieses Gebiets verstorbenen Ange-
hörigen des anderen Teiles gehört.
Artikel 20
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten können
nach Maßgabe der Hafenordnung den Eingang und die Abfertigung der Schiffe
ihres Landes fördern und ihnen während des Aufenthalts in ihrem Amtsbezirk
amtliche Unterstützung leisten. Zu diesem Zwecke können sie sich, sobald die
Schiffe zum freien Verkehre zugelassen sind, in Person an Bord begeben oder
einen Vertreter an Bord senden; sie können die Mitglieder der Besatzung befragen,
die Schiffspapiere prüfen, Ladungsverzeichnisse (Manifeste) aufnehmen, die Er-
klärungen über Reise, Bestimmungsort und Zwischenfälle während der Reise sowie
sonstige Erklärungen von den Mitgliedern der Besatzung und den Passagieren
gemäß Artikel 15 Abs. 1 Nr. 1 entgegennehmen, auch mit den Mitgliedern der
Besatzung vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden des Landes ihres Amts-
sitzes erscheinen und ihnen dort als Dolmetscher oder Agenten dienen, soweit ihre
Anwesenheit nicht mit den Landesgesetzen in Widerspruch stehen würde.
Artikel 21
Soll in einem Hafen des einen Teiles an Bord eines Kauffahrteischiffs des anderen Teiles eine Untersuchungshandlung (Durchsuchung, Beschlagnahme,
Verhaftung, vorläufige Festnahme, Vernehmung), eine Zwangsvollstreckung oder
eine andere Handlung amtlichen Zwanges vorgenommen werden, so ist hiervon
der an dem Hafenort oder in dessen Nähe wohnhafte und daselbst mit der Wahr-