Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Besatzung des Schiffes gehört. An Orten, an denen sich ein Konsularbeamter 
nicht befindet, kann der Antrag unter den gleichen Bedingungen durch den Kapitän 
selbst gestellt werden. Die Ubergabe darf nur auf Grund des Nachweises ver- 
weigert werden, daß die entwichene Person ein Landesangehöriger ist. 
Die Ortsbehörden sollen die festgenommenen Personen auf Antrag und auf 
Kosten des Konsnularbeamten in geeigneten Räumen in Gewahrsam halten. Findet 
der Konsularbeamte innerhalb der beiden auf den Tag der Festnahme folgenden 
Monate keine Gelegenheit, sie an Bord oder nach dem Flaggenstaate zu senden, 
so werden sie freigelassen und dürfen aus dem nämlichen Grunde nicht wieder 
festgenommen werden. 
Hat sich der Entwichene im Gebiete des Teiles, in dem er sich befindet, 
eines nach der Landesgesetzgebung strafbaren Verbrechens oder Vergehens schuldig 
gemacht, so darf die Übergabe aufgeschoben werden, bis die Entscheidung der 
Landesgerichte ergangen und ihrem ganzen Umfang nach vollstreckt ist. 
Artikel 24 
Erleidet ein Schiff, das die Flagge des einen Teiles führt, an den Küsten 
des anderen Teiles Schiffbruch, so sollen die Ortsbehörden den nächsten General- 
konsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagenten des Flaggenstaats sobald als 
möglich benachrichtigen. 
Die Ortsbehörden dürfen für die bei der Bergung oder Hilfeleistung ge- 
troffenen Maßnahmen nur diejenigen Kosten erheben, welche die Schiffe ihres 
eigenen Landes im gleichen Falle zu entrichten haben. 
Die geborgenen Gegenstände bleiben vom Zolle befreit, sofern sie nicht 
nach Maßgabe der geltenden Zollbestimmungen in den inneren Verkehr übergehen.
	        
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