Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Falle, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstücks an 
den Empfänger zu bewirken, sofern er zur Annahme bereit ist. 
Wird das zuzustellende Schriftstück von einer Übersetzung begleitet, die, 
vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, in der Sprache des ersuchten Teiles 
abgefaßt und durch den diplomatischen Vertreter oder einen Konsul des ersuchenden 
Teiles oder durch einen beeidigten Dolmetscher des ersuchten Teiles beglaubigt 
ist, so erfolgt auf ausdrücklichen Antrag der ersuchenden Behörde die Zustellung 
in der durch die innere Gesezgebung für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen 
vorgeschriebenen Form. 
Artikel 10 
Der Nachweis der Zustellung erfolgt, entweder durch ein mit Datum ver- 
sehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch ein 
Zeugnis der Behörde des ersuchten Teiles, aus dem sich die Tatsache, die Form 
und die Zeit der Zustellung ergibt. 
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt 
worden, so ist das Empfangsbekenntnis oder das Zeugnis auf eins der beiden 
Stücke zu setzen oder damit zu verbinden. 
Artikel 11 
In Zivil- oder Handelssachen kann sich die Gerichtsbehörde eines vertrag- 
schließenden Teiles gemäß den Vorschriften ihrer Gesetzgebung mittels Ersuchens 
an die zuständige Behörde des anderen Teiles wenden, um die Vornahme einer 
Prozeßhandlung oder anderer gerichtlicher Handlungen innerhalb des Geschäfts- 
kreises dieser Behörde nachzusuchen. 
Das Ersuchungsschreiben wird durch den Konsul des ersuchenden Teiles 
der von dem ersuchten Teile zu bezeichnenden Behörde übermittelt. Es muß von 
einer Übersetzung begleitet sein, die, vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, in
	        
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