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Der diplomatische Weg ist von vornherein zu beschreiten, wenn für den
Ort, wo die Zustellung zu bewirken oder das Ersuchen zu erledigen ist, ein Konsul
des ersuchenden Teiles nicht zuständig ist.
Artikel 14
Die Erledigung von Zustellungsanträgen und von Ersuchen kann abgelehnt
werden, wenn der Teil, in dessen Gebiete die Erledigung stattfinden soll, sie für
geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.
Die Erledigung eines Ersuchens kann außerdem abgelehnt werden:
1. wenn die Echtheit der Urkunde nicht feststeht;
2. wenn im Gebiete des ersuchten Teiles die Erledigung des Ersuchens
nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt.
Artikel 15
Jeder vertragschließende Teil hat die Befugnis, Zustellungen im Gebiete
des anderen Teiles in allen Fällen, wo es sich nicht um dessen Angehörige
handelt, ohne Anwendung von Zwang durch seine diplomatischen oder konsularischen
Vertreter unmittelbar bewirken zu lassen.
Das Gleiche gilt für die Erledigung von Ersuchen.
Artikel 16
Für die Erledigung von Zustellungsanträgen und von Ersuchen dürfen
Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden; ausgenommen