Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Der diplomatische Weg ist von vornherein zu beschreiten, wenn für den 
Ort, wo die Zustellung zu bewirken oder das Ersuchen zu erledigen ist, ein Konsul 
des ersuchenden Teiles nicht zuständig ist. 
Artikel 14 
Die Erledigung von Zustellungsanträgen und von Ersuchen kann abgelehnt 
werden, wenn der Teil, in dessen Gebiete die Erledigung stattfinden soll, sie für 
geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. 
Die Erledigung eines Ersuchens kann außerdem abgelehnt werden: 
1. wenn die Echtheit der Urkunde nicht feststeht; 
2. wenn im Gebiete des ersuchten Teiles die Erledigung des Ersuchens 
nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt. 
Artikel 15 
Jeder vertragschließende Teil hat die Befugnis, Zustellungen im Gebiete 
des anderen Teiles in allen Fällen, wo es sich nicht um dessen Angehörige 
handelt, ohne Anwendung von Zwang durch seine diplomatischen oder konsularischen 
Vertreter unmittelbar bewirken zu lassen. 
Das Gleiche gilt für die Erledigung von Ersuchen. 
Artikel 16 
Für die Erledigung von Zustellungsanträgen und von Ersuchen dürfen 
Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden; ausgenommen
	        
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