Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Herrn Bruno Wedding, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat und 
vortragenden Rat im Auswärtigen Amte; 
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: 
Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller- 
höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und · 
Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen 
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt: 
Erster Abschnitt 
Auslieferung 
Artikel 1 
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander auf Ersuchen die 
im Gebiete des ersuchten Teiles befindlichen Personen auszuliefern, die von den 
Behörden des ersuchenden Teiles wegen eines der im Artikel 2 bezeichneten Ver- 
brechen und Vergehen als Täter oder Teilnehmer zur Untersuchung gezogen oder 
verurteilt sind. Der Umfang dieser Verpflichtung, die ihr entsprechenden Rechte 
und Pfllichten der beiden Teile und das zu beobachtende Verfahren bestimmen 
sich nach den Artikeln 3 bis 18.  
Artikel 2 
Die Verbrechen und Vergehen, deretwegen die Auslieferung stattzufinden 
hat, sind:
	        
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