Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

 
 
 
 
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12. Fälschung (fälschliche Anfertigung oder Verfälschung) von Metallgeld 
oder Papiergeld oder solcher Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien 
oder sonstiger Papiere, die in den Strafgesetzen dem Papiergelde gleich- 
stehen, oder Verringerung von Geldmünzen in der Absicht, das falsche 
Geld oder die falschen Papiere als echt oder die verringerten Geld- 
münzen als vollgültig in Verkehr zu bringen, die in gleicher Absicht 
begangene Einfuhr aus dem Ausland oder das vorsätzliche Inverkehr- 
bringen des falschen Geldes, der falschen Papiere oder der verringerten 
Geldmünzen; 
13. Fälschung (fälschliche Anfertigung oder Verfälschung) amtlicher Wert- 
zeichen, insbesondere von Post- oder Telegraphenmarken, Stempelmarken 
oder anderer Steuerzeichen; 
14. Fälschung (fälschliche Anfertigung oder Verfälschung) einer Urkunde) 
vorsätzliche Herbeiführung einer unrichtigen Beurkundung, Ausstellung 
eines unrichtigen ärztlichen Zeugnisses, Gebrauch einer falschen Urkunde, 
einer unrichtigen Beurkundung oder eines unrichtigen ärztlichen Zeug- 
nisses, Unterdrückung, Verrückung oder Falschsetzung von Grenzzeichen, 
vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung, Vernichtung oder Unter- 
driückung von Urkunden; 
15. vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung einer fremden 
Sache; 
16. vorsätzliche Herbeiführung eines Brandes, einer Explosion, eines Ein- 
sturzes oder einer Überschwemmung 
17. Bewirkung einer Strandung oder des Sinkens eines Schiffes, vorsätz- 
liche Störung der Sicherheit des Betriebs der Schiffahrt;
	        
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