Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Auslieferung findet wegen eines der im Abs. 1 aufgeführten Ver- 
brechen oder Vergehen auch statt, wenn es von einem Beamten in oder bei Aus- 
übung des Amtes begangen ist. 
Die Auslieferung findet statt wegen Hehlerei oder Begünstigung hinsicht- 
lich eines der in den Absätzen 1, 2 aufgeführten Verbrechen oder Vergehen. Sie 
findet ferner statt wegen Versuchs eines dieser Verbrechen oder Vergehen oder 
wegen einer vorbereitenden Handlung zu einem solchen, soweit der Versuch oder 
die vorbereitende Handlung strafbar ist. 
Artikel 3 
Wegen eines politischen Verbrechens oder Vergehens findet keine Aus- 
lieferung statt. 
Als politisches Verbrechen oder Vergehen soll der Angriff auf das Leben 
eines Staatsoberhaupts oder der Mitglieder seines Hauses nicht angesehen werden. 
Ebensowenig sind anarchistische Verbrechen oder Vergehen als politische Straf- 
taten anzusehen. 
 
Artikel 4 
Keiner der vertragschließenden Teile liefert seine Angehörigen aus. 
Artikel 5 
Das Ersuchen um Auslieferung (der Auslieferungsantrag) ist auf diplo- 
matischem Wege zu stellen. 
Mit dem Auslieferungsantrag ist ein gerichtlicher Haftbefehl gegen die 
beanspruchte Person oder das gegen sie erlassene Strafurteil beizubringen. Soweit 
daraus die Tat und die Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der straf- 
baren Handlung gefunden werden, nicht deutlich hervorgehen, ist ein gerichtliches 
Schriftstück beizufügen, das die fehlenden Angaben enthält. Auch ist, soweit der
	        
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