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Wortlaut der zur Anwendung kommenden strafgesetzlichen Vorschriften nicht an-
gegeben ist, beglaubigte Abschrift dieser Vorschriften beizufügen. Ist die Identität
der Person zweifelhaft, so sind Nachweise dafür zu erbringen.
Die beizubringenden Schriftstücke sind in der durch die Gesetze des er-
suchenden Teiles vorgeschriebenen Form auszufertigen. Sie müssen, vorbehaltlich
anderweitiger Übereinkunft, diplomatisch beglaubigt und von einer diplomatisch
oder durch einen vereidigten Übersetzer des ersuchten Teiles beglaubigten Über-
setzung in die Sprache dieses Teiles begleitet sein.
Artikel 6
Nach Stellung des Auslieferungsantrags sind, sofern die Auslieferung nicht
von vornherein unstatthaft erscheint, die zu ihrer Sicherung erforderlichen Maß-
nahmen unverzüglich zu treffen. Der Festgenommene ist bis zur Entscheidung
über den Antrag und bei Bewilligung der Auslieferung bis zu deren Voll-
ziehung festzuhalten, sofern der Antrag nicht auf diplomatischem Wege zurück-
genommen wird.
Bedarf es zur Ermittelung einer festzunehmenden Person der Beschlag-
nahme von Postsendungen oder Telegrammen oder einer Auskunft über ihre Be-
förderung oder ihren Inhalt, so sind die nach den Gesetzen des ersuchten Teiles
hierzu erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen zu treffen.
Artikel 7
Die Person, deren Auslieferung beantragt werden soll, ist vor Stellung
des Auslieferungsantrags vorläufig festzunehmen, wenn solches beantragt wird