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und die Auslieferung nicht von vornherein unstatthaft erscheint. Der Antrag
auf vorläufige Festnahme ist auf diplomatischem Wege zu stellen oder durch den
örtlich zuständigen Konsul des ersuchenden Teiles unmittelbar bei der für die Fest-
nahme zuständigen Behörde des anderen Teiles. Die Bestimmung des Artikel 6
Abs. 2 findet Amwendung.
Vorläufig festzunehmen ist auch eine Person, die auf Antrag einer zu-
ständigen Behörde des einen Teiles in dem Fahndungsblatte des anderen Teiles
nach Maßgabe der hierüber getroffenen Vereinbarungen ausgeschrieben worden
ist und in dem Gebiete dieses Teiles ermittelt wird. Von der vorläufigen Fest-
nahme, die auf Grund einer Ausschreibung im Fahndungsblatte stattgefunden
hat, ist der Behörde, welche die Ausschreibung angeordnet hat, unverzüglich Mit-
teilung zu machen.
Der vorläufig Festgenommene ist freizulassen, wenn der Auslieferungsantrag
nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten gestellt ist, die mit dem Ablauf
des Tages der Festnahme beginnt. Die Frist beträgt sechs Wochen, wenn gemäß
dem Vorbehalt im Artikel 5 Abs. 3 vereinbart wird, daß von Beibringung einer
Übersetzung abzusehen ist. Im Falle des Abs. 2 dieses Artikels läuft die Frist
erst von dem Tage ab, an dem die Behörde, welche die Ausschreibung beantragt,
von der vorläufigen Festnahme Kenntnis erhalten hat.
Artikel 8
Der Auslieferungsantrag kann abgelehnt werden:
1. wenn die Tat nicht auch nach den Gesetzen des ersuchten Teiles als
eines der im Artikel 2 bezeichneten Verbrechen oder Vergehen an-
zusehen ist;