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Einschluß fiskalischer Behörden schweben, auch außer den Fällen der Auslieferung
Rechtshilfe zu leisten. Der Umfang dieser Verpflichtung, die ihr entsprechenden
Rechte und Pflichten der beiden Teile und das zu beobachtende Verfahren be-
stimmen sich nach den Artikeln 20 bis 26.
Artikel 20
Die nach Artikel 19 zu leistende Rechtshilfe umfaßt die Zustellung aller
das Verfahren betreffenden Schriftstücke mit Einschluß der Urteile, die Vernehmung
von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen, die Einnahme eines richterlichen
Augenscheins, die Durchsuchung und Beschlagnahme sowie die Vornahme einer
sonstigen Untersuchungshandlung.
Artikel 21
Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn die den Gegenstand der
Untersuchung bildende Handlung nach den Gesetzen eines der vertragschließenden
Teile nur eine Übertretung oder nach den Gesetzen des ersuchten Teiles überhaupt
nicht strafbar ist, wenn sie ein politisches Verbrechen oder Vergehen ist, wenn
der ersuchte Teil die Erledigung des Ersuchens für geeignet hält, seine Hoheits-
rechte oder seine Sicherheit zu gefährden, oder wenn es sich um Verfolgung eines
Angehörigen des ersuchten Teiles handelt, der sich nicht im Gebiete des ersuchenden
Teiles befindet.
Die Zustellung einer Ladung kann auch abgelehnt werden, wenn in der
Ladung einem Beschuldigten bei selnem Ausbleiben Vorführung oder Verhaftung
angedroht wird oder in der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen auf die
gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hingewiesen wird und diese Folgen in der
Auferlegung einer Strafe oder von Kosten oder in der Vorführung bestehen.