Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Einschluß fiskalischer Behörden schweben, auch außer den Fällen der Auslieferung 
Rechtshilfe zu leisten. Der Umfang dieser Verpflichtung, die ihr entsprechenden 
Rechte und Pflichten der beiden Teile und das zu beobachtende Verfahren be- 
stimmen sich nach den Artikeln 20 bis 26. 
Artikel 20 
Die nach Artikel 19 zu leistende Rechtshilfe umfaßt die Zustellung aller 
das Verfahren betreffenden Schriftstücke mit Einschluß der Urteile, die Vernehmung 
von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen, die Einnahme eines richterlichen 
Augenscheins, die Durchsuchung und Beschlagnahme sowie die Vornahme einer 
sonstigen Untersuchungshandlung. 
Artikel 21 
Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn die den Gegenstand der 
Untersuchung bildende Handlung nach den Gesetzen eines der vertragschließenden 
Teile nur eine Übertretung oder nach den Gesetzen des ersuchten Teiles überhaupt 
nicht strafbar ist, wenn sie ein politisches Verbrechen oder Vergehen ist, wenn 
der ersuchte Teil die Erledigung des Ersuchens für geeignet hält, seine Hoheits- 
rechte oder seine Sicherheit zu gefährden, oder wenn es sich um Verfolgung eines 
Angehörigen des ersuchten Teiles handelt, der sich nicht im Gebiete des ersuchenden 
Teiles befindet. 
Die Zustellung einer Ladung kann auch abgelehnt werden, wenn in der 
Ladung einem Beschuldigten bei selnem Ausbleiben Vorführung oder Verhaftung 
angedroht wird oder in der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen auf die 
gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hingewiesen wird und diese Folgen in der 
Auferlegung einer Strafe oder von Kosten oder in der Vorführung bestehen.
	        
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