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gleichviel welchem Staate er angehört, im Gebiete des ersuchenden Teiles in keinem
Falle unter dem Verdachte der Täterschaft, Teilnahme, Hehlerei oder Begünsti-
gung hinsichtlich der den Gegenstand der Untersuchung bildenden oder einer
anderen vorher begangenen Tat strafgerichtlich verfolgt werden; ebensowenig darf
er zur Vollstreckung eines vor seinem Eintreffen ergangenen Strafurteils oder aus
einem anderen vorher eingetretenen Rechtsgrund vorgeführt oder in Haft ge-
nommen werden.
Artikel 26
Die Kosten der Rechtshilfe in Strafsachen werden von dem ersuchten Teile
getragen, soweit sie in seinem Gebiet entstehen. Dies gilt im Falle des Artikel 27
auch für die Kosten der Rückbeförderung der zugeführten Personen und der mit-
geteilten Sachen.
Dritter Abschnitt
Mitteilung von Verurteilungen
Artikel 27
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander kostenlos von den
rechtskräftigen Urteilen Mitteilung zu machen, die von ihren Gerichten gegen
Angehörige des anderen Teiles wegen strafbarer Handlungen jeder Art mit Aus-
nahme der Übertretungen erlassen sind. Diese Mitteilung erfolgt auf diplomatischem
Wege durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Strafurteils oder der
Urteilsformel oder eines die Entscheidung auszugsweise enthaltenden Vermerks
oder einer Strafnachricht.