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Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen
Artikel 28
Die im Artikel 2 aufgeführten Verbrechen und Vergehen, deretwegen die
Auslleferung zwischen den vertragschließenden Teilen begründet ist, können jeder-
zeit durch Vereinbarung der Regierungen beider Teile mit der Maßgabe ergänzt
werden, daß auf die hinzugefügten Verbrechen und Vergehen dieser Vertrag ebenso
Anwendung findet, als ob sie im Artikel 2 aufgeführt wären.
Artikel 29
Die deutschen Schutzgebiete werden von diesem Vertrage nicht berührt.
Die Beziehungen zwischen diesen Gebieten und dem Osmanischen Reiche in An-
sehung der Auslieferung und der sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen werden durch
besonderen Vertrag geregelt.
Artikel 30
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald
als möglich in Berlin ausgetauscht werden.
Artikel 31
Der Vertrag tritt in Kraft drei Monate nach Austausch der Ratifkations-
urkunden und gilt für die Dauer von zwanzig Jahren.
Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Teile ein Jahr vor
Ablauf des zwanzigjährigen Zeitraums gekündigt, so bleibt er in Geltung bis
zum Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage, wo er von einem der beiden Teile
gekündigt wird.