Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Vierter Abschnitt 
Schlußbestimmungen 
Artikel 28 
Die im Artikel 2 aufgeführten Verbrechen und Vergehen, deretwegen die 
Auslleferung zwischen den vertragschließenden Teilen begründet ist, können jeder- 
zeit durch Vereinbarung der Regierungen beider Teile mit der Maßgabe ergänzt 
werden, daß auf die hinzugefügten Verbrechen und Vergehen dieser Vertrag ebenso 
Anwendung findet, als ob sie im Artikel 2 aufgeführt wären. 
Artikel 29 
Die deutschen Schutzgebiete werden von diesem Vertrage nicht berührt. 
Die Beziehungen zwischen diesen Gebieten und dem Osmanischen Reiche in An- 
sehung der Auslieferung und der sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen werden durch 
besonderen Vertrag geregelt. 
Artikel 30 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald 
als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Artikel 31 
Der Vertrag tritt in Kraft drei Monate nach Austausch der Ratifkations- 
urkunden und gilt für die Dauer von zwanzig Jahren. 
Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Teile ein Jahr vor 
Ablauf des zwanzigjährigen Zeitraums gekündigt, so bleibt er in Geltung bis 
zum Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage, wo er von einem der beiden Teile 
gekündigt wird.
	        
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