Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 302 — 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Seine Exzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen 
Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und 
Herrn Dr. Walter Simons, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat 
und Justitiar im Auswärtigen Amte; 
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: 
Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller- 
höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und 
Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen 
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt: 
Artitkel 1 
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen berechtigt sein, sich 
in dem Gebiete des anderen Teiles niederzulassen oder aufzuhalten, wenn und 
solange sie die dortigen Gesetze mit Einschluß der Polizeiverordnungen befolgen. 
Dabei wird jeder Teil auch die in seinem Gebiete geborenen Kinder von An- 
gehörigen des anderen Teiles als dessen Angehörige ansehen, solange sie die 
Staatsangehörigkeit dieses Teiles nach dessen Gesetzen besitzen und nicht die 
Staatsangehörigkeit des Geburtslandes freiwillig erworben haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.