Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Seine Exzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen 
Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und 
Herrn Dr. Walter Simons, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat 
und Justitiar im Auswärtigen Amte; 
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: 
Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller- 
höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und 
Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen 
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt: 
Artikel 1 
Die Bestimmungen des deutsch-osmanischen Vertrags vom 11. Januar 1917 
über Rechtsschutz und gegenseitige Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten 
(Hauptvertrag) finden mit den in den nachstehenden Artikeln 2, 3 enthaltenen Maß- 
gaben auf die Beziehungen zwischen den deutschen Schutzgebieten und dem Osmanischen 
Reiche in gleicher Weise Anwendung, als wenn die Schutzgebiete zum Gebiete des 
Deutschen Reichs gehörten. 
Artikel 2 
Bei der Anwendung des Hauptvertrags auf die deutschen Schutzgebiete 
sollen die Angehörigen dieser Gebiete als Angehörige des Deutschen Reichs an- 
gesehen werden. ·
	        
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