Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

(Nr. 6313) 
Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen 
Reiche über die Anwendung des deutsch-osmanischen Nieder- 
lassungsvertrags vom 11. Januar 1917 auf die deutschen Schutz- 
gebiete und die osmanischen Provinzen Hedschas, Jemen und 
Nedschd. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen 
haben beschlossen, die in dem deutsch-osmanischen Niederlassungsvertrage 
vom 11. Januar 1917 behandelten Verhältnisse für die deutschen Schutzgebiete 
und die osmanischen Provinzen Hedschas, Jemen und Nedschd mit Einschluß der 
Bezirke Medina und Assir, jedoch mit Ausnahme der Hafenplätze Dschedda und 
Hodeida durch einen Vertrag zu regeln, und haben demzufolge zu Ihren Be- 
vollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Seine Exzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen 
Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und 
Herrn Dr. Walter Simons, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat 
und Justitiar im Auswirtigen Amte; 
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: 
Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller- 
höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und
	        
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