(Nr. 6313)
Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen
Reiche über die Anwendung des deutsch-osmanischen Nieder-
lassungsvertrags vom 11. Januar 1917 auf die deutschen Schutz-
gebiete und die osmanischen Provinzen Hedschas, Jemen und
Nedschd.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen
haben beschlossen, die in dem deutsch-osmanischen Niederlassungsvertrage
vom 11. Januar 1917 behandelten Verhältnisse für die deutschen Schutzgebiete
und die osmanischen Provinzen Hedschas, Jemen und Nedschd mit Einschluß der
Bezirke Medina und Assir, jedoch mit Ausnahme der Hafenplätze Dschedda und
Hodeida durch einen Vertrag zu regeln, und haben demzufolge zu Ihren Be-
vollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Seine Exzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen
Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und
Herrn Dr. Walter Simons, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat
und Justitiar im Auswirtigen Amte;
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen:
Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller-
höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und