Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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der Bezirke Medina und Assir stammen, sowie, ob sie dort ihren Wohnsitz haben. 
Ebenso macht es in Ansehung dieser Rechte für die osmanischen Gesellschaften 
keinen Unterschied, in welcher osmanischen Provinz sie bestehen. 
Artikel 3 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald 
als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Artikel 4 
Der Vertrag tritt zugleich mit dem Hauptvertrag in Kraft; er bleibt so 
lange in Geltung wie dieser Vertrag, tritt also mit ihm außer Kraft. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 11. Januar 1917. 
(L. S.) Kriege 
(L. S.) Simons 
(L. S.) I. Hakky 
(L. S.) Ahmed Réchid 
  
(Nr. 6314) 
Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen 
Reiche, betreffend die Anwendung des deutsch-osmanischen Ver- 
trags vom 11. Januar 1917 über die gegenseitige Zuführung 
von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und See- 
streitkräfte auf die deutschen Schutzgebiete. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen
	        
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