— 379 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
7——8s —“"
— .
Nr. 62
Inhalt: Bekanntmachung über Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände. S. 370. — Be-
kauntmachung über die Unpfändbarkeit von Kriegsbeihilfen und Teuerungszulagen. S. 382.
(Nr. 6328) Bekanntmachung über Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände.
Vom 2. Mai 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Zur Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände ist bei der Lieferung
folgender Gegenstände im Kleinhandel eine Rücklage zu bilden:
1. Edelmetalle, Perlen, Edelsteine, einschließlich synthetischer Edelsteine,
sowie Gegenstände aus oder in Verbindung mit diesen Stoffen, ein-
schließlich der mit Edelmetallen doublierten Gegenstände. Bei Gegen-
ständen, die aus den im Satze 1 genannten Stoffen und anderen Stoffen
zusammengesetzt sind, ist der wertvollere Bestandteil für die Verpflichtung
zur Rücklage maßgebend.
Die Verpflichtung zur Rücklage tritt nicht ein bei der Lieferung
von Taschenuhren mit silbernen Gehäusen und versilberten und mit
Silber plattierten Gegenständen; ferner nicht von Edelmetallen sowie
Gegenständen aus oder in Verbindung mit Edelmetallen und von ge-
faßten Steinen, sofern die Edelmetalle und diese Gegenstände zu tech-
nischen Zwecken bestimmt sind;
2. Werke der Plastik, Malerei und Graphik sowie Kopien und Verrviel-
fältigungen solcher Werke, sofern das Entgelt für die Lieferung drei-
hundert Mark überschreitet.
Die Verpflichtung zur Rücklage tritt nicht ein bei der Lieferung
von Originalwerken der Plastik, Malerei und Graphik deutscher lebender
oder innerhalb der letzten fünf Jahre verstorbener Künstler, die
Reichs-Gesetzbl. 1918. 84
Ausgegeben zu Berlin den 3. Mai 1918.