Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—   389 — In der Nacht vom ....................................... zum 1.  ................................. sind vorhanden gewesen: 
I. Pferde (ohne Militärpferde): 
1. Unter 3 Jahre alt (einschließlich Fohlen)   
2. 3 bis noch nicht 5 Jahre alte Pferde im ganzen 
darunter zur Zucht benutzte oder bestimmte Stuten    
3. 5 Jahre alte und ältere Pferde im ganzen 1) 
darunter zur Zucht benutzte oder bestimmte Stuten Gesamtzahl (Summe zu 1) 
4. Von der Gesamtzahl der Pferde (ohne Militärpferde) zu 1 werden 
verwendet. 
A 
a) vorwiegend zu landwirtschaftlicher Arbeit 2)   
b) vorwiegend in Betrieben des Handels, Gewerbes oder der 
Industrie 2) 
B  zu sonstigen nicht schon unter a oder b fallenden Zwecken 
c) im Privatbesitz (als Reit-, Kutsch-, Renn- und Traberpferde und dergleichen  2) 
d) im Besitz öffentlicher Körperschaften oder von Behörden oder 
Beamten, die sie zu halten dienstlich verpflichtet sind 2) 
II. Rindvieh: 
1. Kälber unter 3 Monate alt 
2. Jungvieh: 
a) 3 Monate bis noch nicht 1 Jahr alt ..... ... 
 
 
     
  
 
b) 1 Jahr bis noch nicht 2 Jahre alt . .. . .. ... 
3. 2 Jahre alt und ältere: 
a) Bullen, Stiere und Ochsen........................... 
b)Kühe (auch Färsen und Kalbinnen)  im ganzen................ 
darunterMilchkühe.......................  
  
Gesamtzahl (Summe zu ll.) 
III. Schafe: 
1. Schafe und Schaflämmer unter 1 Jahr alt 
2. 1 Jahr alte und ältere Schafe . . . . . .. 
Gesamtzahl (Summe zu III) 
  
  
  
1) Als fünfjährig können Pferde erst gelten, wenn ihre letzten Fohlenersatzzähne bereits in Reibung getreten sind. 
2) Die Pferde sind nur einmal aufzuführen, nicht etwa gleichzeitig unter a und b oder a und c usw. 
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