Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  390  — IV. Schweine: 
1. Unter 8 Wochen alte Ferkel .... ..... ................. ... ... 
2. 8 Wochen bis noch nicht ½ Jahr alte Schweine .. . . . . . . . . . . . . . .  
3. a) ½ bis noch nicht 1 Jahr alte Zuchteber  
b) ½ bis noch nicht 1 Jahr alte Zuchtsauen. 
c) alle anderen ½ bis noch nicht 1 Jahr alten 
Schweine ....... . ..... .... . ... 
 
  
Gesamtzahl (Summe zu 3) 
4. a) 1 Jahr alte und ältere Zuchteber 
b) 1 Jahr alte und ältere Zuchtsauen 
c) alle anderen 1 Jahr alten und älteren Schweine 
Gesamtzahl  (Summe zu 4) 
Gesamtzahl (Summe zu 1V) 
V. Ziegen: 
1. Unter 1 Jahr alte Ziegen und Ziegenlämmer 
2. 1 Jahr alte und ältere Ziegen und Ziegenböcke 
Gesamtzahl  (Summe zu V) 
VI. Federvieh: 
1. Gänse (Gänseriche, Gänse und Gänsekücken) ... . . . . . . ......... . 
2. Enten (Enteriche, Enten und Entenkücken) ........ . 
3. Hühner (Hähne, Hühner und Kücken) .. ........ . 
Gesamtzahl (Summe zu VI) 
VII. Kaninchen: zahme 
Gesamtzahl.... 
    
   
  
 
 
 
  ) 
 
  
 

	        
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