Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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lung begeht, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, bei mildernden Umständen mit 
Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. Daneben ist auf Geldstrafe bis zu 
fünfhunderttausend Mark zu erkennen. 
Die Bestimmungen des Abs. 1 finden Anwendung, auch wenn die früheren 
Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind. 
§ 6 
Der Inhaber eines Betriebs, in dem ein Angestellter oder eine sonst in 
dem Betriebe beschäftigte Person eine nach den 96 1, 4, 5 strafbare Handlung 
begangen hat, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis 
zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wenn er es unter 
Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht unterlassen hat, den Täter von der Be- 
gehung der strafbaren Handlung abzuhalten. 
Dem Inhaber des Betriebs steht derjenige gleich, welchem die Leitung oder 
Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Teiles desselben übertragen ist. 
§ 7 
Neben der Strafe ist bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung 
gegen 81 Nr. 1, 2 oder 84 Nr. 1 ein Betrag einzuziehen, der in den Fällen 
des §1 Nr. 1, 2 dem erzielten übermäßigen Gewinn oder Verdienst, in den 
Fällen des §9 4 Nr. 1 dem über den Höchstpreis erzielten Erlös entspricht; Täter 
und Teilnehmer haften als Gesamtschuldner. Auf die Einziehung kann auch 
durch Strafbefehl erkannt werden. 
Soweit der übermäßige Gewinn oder Verdienst oder der über den Höchst- 
preis erzielte Erlös einer anderen Person als dem Täter oder dem Teilnehmer durch 
die Tat zugeflossen ist, kann für den einzuziehenden Betrag auch diese Person 
als Gesamtschuldner haftbar gemacht werden. 
Ebenso kann haftbar gemacht werden, wer nach der Tat aus dem Ver- 
mögen einer der im Abs. 1, 2 bezeichneten Personen eine Zuwendung erhalten hat, 
wenn ihm die Zuwendung in der Absicht, die Einziehung zu vereiteln, gemacht 
wurde und er dies zur Jeit des Erwerbes wußte oder den Umständen nach 
annehmen mußte, oder wenn ihm die Zuwendung unentgeltlich gemacht wurde. 
Unter den gleichen Voraussetzungen kann als Gesamtschuldner jeder weitere 
Empfänger der Zuwendung oder ihres Wertes haftbar gemacht werden. Die 
Haftung ist auf den Wert der Zuwendung zur Zeit des Empfanges beschränkt. 
Oer gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung haftet nur insoweit, 
als er durch sie noch bereichert ist. 
Die Haftung für den einzuziehenden Betrag geht auf den Erben über. 
Von der Einziehung kann wegen Geringfügigkeit des einzuziehenden Betrags 
abgesehen werden. 
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