Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Schiffe  einmal  und  spätestens  bis  zum  1.  Mai  1875  auf  dem  Rheine  an  der  Brückenstelle
bei  Germersheim  vorübergefahren  sind.

Der  Commissär  wird  den  Schiffseigenthümern  über  die  erfolgte  Anmeldung  eine  Beurkundung
  mit  der  Zusage  ertheilen,  daß,  wenn  die  nachstehend  bezeichneten  Bedingungen  erfüllt
sein  werden,  die  Schiffseigenthümer  auf  den  im  Falle  der  Art.  1  und  4  der  Summe  nach
genau  zu  bezeichnenden,  im  Falle  der  Art.  2  und  5  aber  auf  den  durch  die  Entscheidung  der
Sachverständigen  festzusetzenden  Entschädigungsbetrag  Anspruch  haben.

Nach  Feststellung  des  Entschädigungsbetrages  haben  die  Schiffseigenthümer  die  zum
Senken  und  Heben  der  Masten  und  Kamine  nöthigen  Vorrichtungen  anfertigen,  beziehungsweise
  abändern  und  vervollständigen  zu  lassen,  und  mit  den  so  hergerichteten  Schiffen  die
stehende  Brücke  bei  Germersheim  spätestens  ein  Jahr  nach  deren  Vollendung  zu  passiren.

Schiffe,  für  welche  eine  Entschädigung  auf  Grund  der  Art.  2  und  5  zugesagt  ist,  sind
inmerhalb  der  gleichen  Frist  im  Hafen  zu  Speyer  zur  Besichtigung  zu  stellen  und  es  ist  der
Rachweis  zu  liefern,  daß  eine  der  Feststellung  der  Sachverständigen  entsprechende  Abänderung
oder  Vervollständigung  seit  dieser  Feststellung  wirklich  stattgefunden  hat.

Nach  Erfüllung  dieser  Bedingungen,  worüber  ein  Zeugniß  des  Hafenmeisters  zu  Speyer
beizubringen  ist,  wird  den  Schiffseigenthümern  der  Betrag  der  Entschädigung  auf  Anweisung
des  Commissärs  aus  der  Eisenbahn-Directions-Hauptcasse  zu  Ludwigshafen  ausbezahlt  werden.

Die  Zahlung  erfolgt  an  den  Schiffs  gigenthüner  oder  an  dessen  gehörig  legitimirten  Bevollmähtigten.


Art.  7.

Sobald  die  Durchfahrt  der  Schiffe  mit  stehenden  Masten  durch  die  feste  Brücke  nicht
mehr  thunlich  sein  wird,  wird  die  bayerische  Regierung  bei  eintretendem  Bedürfnisse
Krahnen  zum  Heben  und  Senken  der  Maste  oberhalb  und  unterhalb  der  Brücke  für  die  Dauer
eines  Jahres  errichten  lassen.  Die  Schiffer  haben  für  die  Benützung  dieser  Hilfsanstalten
keinerlei  Gebühren  zu  entrichten.

Art.  8.

Die  bayerische  Regierung  wird  dafür  Sorge  tragen,  daß  während  des  Brückenbaues  der
Verkehr  mit  Schiffen  und  Flößen  auf  dem  Rhein  an  der  Brückenstelle  nicht  unterbrochen  und
möglichst  wenig  gestört  werde;  sie  wird  Sorge  tragen,  daß  während  der  ganzen  Bauzeit  immer

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