Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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futter, G. m. b. H. in Berlin unverzüglich durch eingeschriebenen Brief anzu- 
zeigen, sobald 100 Doppelzentner nasses oder 20 Doppelzentner trockenes Leim- 
leder gewonnen sind. Geringere Mengen sind nach Anweisungen des Kriegsausschusses 
anzumelden. 
Wer aus dem Ausland Leimleder einführt, ist verpflichtet, dem Kriegs- 
ausschuß unter Angabe der Menge, des Einkaufspreises, des Empfängers und des 
Bestimmungsorts unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige 
zu erstatten. Er hat den Eingang der Ware und ihren Aufbewahrungsort dem 
Kriegsausschuß unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch eingeschriebenen 
Brief zu geschehen. 
Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Ver- 
fügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich 
der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 
§ 2 
Als Leimleder im Sinne dieser Verordnung sind alle Abfälle der Rohhaut 
und des rohen Felles mit Ausnahme von Haaren, Hufen und Hörnern anzusehen. 
§ 3 
Leimleder darf nur nach Zustimmung des Kriegsausschusses abgesetzt und 
nach seinen Angaben verarbeitet werden. 
Betriebe, welche in einem Halbjahr mehr als 100 Doppelzentner nasses 
oder 20 Doppelzentner gesalzenes Leimleder gewinnen, dürfen das Leimleder nur 
nach Zustimmung des Kriegsausschusses trocknen. 
§ 4 
Wer Leimleder im Gewahrsam hat, hat es dem Kriegsausschuß oder 
einem von dem Kriegsausschusse zu bestimmenden Dritten auf Verlangen zu über- 
lassen und auf Abruf zu verladen. Er hat es bis zur Verladung aufzubewahren 
und pfleglich zu behandeln. Auf Verlangen hat er dem Kriegsausschusse Proben 
einzusenden.  
§ 5 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so geht das Eigentum auf den 
Kriegsausschuß oder an einen von diesem zu bestimmenden Dritten mit dem Zeit- 
punkt über, an welchem die Anordnung des Kriegsausschusses über den Eigen- 
tumsübergang dem Inhaber des Gewahrsams oder dem Eigentümer zugeht. 
§ 6 
Der Kriegsausschuß hat auf Antrag des zur Uberlassung Verpflichteten 
binnen 3 Wochen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu 
bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für Mengen, die er hiernach nicht 
übernehmen will, erlöschen die im § 3 vorgesehenen Beschränkungen. Das gleiche 
 
	        
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