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8 15, 8 16, 8 19, 8 20, 8 74 des Reichsgesetzes) sind von den Regierungen, Kammern
des Innern, wahrzunehmen.
Im Falle der Errichtung von Gewerbegerichten nach § 77 des Reichsgesetzes können
für den Bereich dieser Gerichte die Befugnisse der höheren Verwaltungsbehörden vom Staatsministerium
des Innern dem Oberbergamte übertragen werden.
83.
Als weitere Kommunalverbände im Sinne des Reichsgesetzes (§ 1 Absatz 4 und 5,
§8 Absatz 1, § 11 Absatz 2, § 16, § 18 Absatz 1) sind die Distriktsgemeinden anzusehen.
Die Vertretung des weiteren Kommunalverbandes gehört zum Wirkungskreise des
Distriktsraths.
84.
Die Befugnisse der Gemeindevertretungen und Ortsbehörden (8 1 Absatz 2 und 3, § 6
Absatz 2, § 11, § 16, § 18 Absatz 1, § 74 des Reichsgesetzes) werden in den Gemeinden
mit städtischer Verfassung von den Magistraten, in den Gemeinden mit Landgemeindeverfassung
von den Gemeindeausschüssen, in der Pfalz von den Gemeinderäthen wahrgenommen.
In den Landestheilen rechts des Rheins ist zum Erlaß der in § 1 Absatz 2 und 3
und § 81 Absatz 2 des Reichsgesetzes vorgesehenen Ortsstatuten die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten,
beziehungsweise der Gemeindeversammlung erforderlich.
In München werden die den Ortspolizeibehörden nach § 73 des Reichsgesetzes zukommenden
Obliegenheiten vom. Magistrate ausgeübt.
Jagdhaus Kenzen, den 16. August 1890.
Luitpold
Prinz von Sayern
des Königreichs Bayern Verweser.
Frhr. v. Feilihsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.