Metadaten : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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8  15,  8  16,  8  19,  8  20,  8  74  des  Reichsgesetzes)  sind  von  den  Regierungen,  Kammern
des  Innern,  wahrzunehmen.

Im  Falle  der  Errichtung  von  Gewerbegerichten  nach  §  77  des  Reichsgesetzes  können
für  den  Bereich  dieser  Gerichte  die  Befugnisse  der  höheren  Verwaltungsbehörden  vom  Staatsministerium
  des  Innern  dem  Oberbergamte  übertragen  werden.

83.

Als  weitere  Kommunalverbände  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  (§  1  Absatz  4  und  5,
§8  Absatz  1,  §  11  Absatz  2,  §  16,  §  18  Absatz  1)  sind  die  Distriktsgemeinden  anzusehen.

Die  Vertretung  des  weiteren  Kommunalverbandes  gehört  zum  Wirkungskreise  des
Distriktsraths.

84.

Die  Befugnisse  der  Gemeindevertretungen  und  Ortsbehörden  (8  1  Absatz  2  und  3,  §  6
Absatz  2,  §  11,  §  16,  §  18  Absatz  1,  §  74  des  Reichsgesetzes)  werden  in  den  Gemeinden
mit  städtischer  Verfassung  von  den  Magistraten,  in  den  Gemeinden  mit  Landgemeindeverfassung
  von  den  Gemeindeausschüssen,  in  der  Pfalz  von  den  Gemeinderäthen  wahrgenommen.

In  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins  ist  zum  Erlaß  der  in  §  1  Absatz  2  und  3
und  §  81  Absatz  2  des  Reichsgesetzes  vorgesehenen  Ortsstatuten  die  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,
  beziehungsweise  der  Gemeindeversammlung  erforderlich.

In  München  werden  die  den  Ortspolizeibehörden  nach  §  73  des  Reichsgesetzes  zukommenden
  Obliegenheiten  vom.  Magistrate  ausgeübt.

Jagdhaus  Kenzen,  den  16.  August  1890.

Luitpold

Prinz  von  Sayern
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Frhr.  v.  Feilihsch.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Nies.