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in den die Reichsstelle für Gemüse und Obst oder eine von ihr
ermächtigte Stelle als vertragschließende Partei eingetreten ist.“
4. Im § 2 ist unter „Getreide"“ statt der Worte „Gerste und Hafer“ zu
setzen „Gerste, Hafer und Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz)'“.
Unter „Hülsenfrüchte“ ist statt der Worte „Linsen und Wicken“ zu setzen
„Linsen, Wicken und Lupinen“.
5. § 3 Abs. 1 erhält als Satz 3 folgende Vorschrift:
„Für die Entfernung von Früchten aus dem Bezirk eines Kommunal-
verbandes gelten außerdem die Vorschriften der §§ 22, 54 Abs. 1."
6. Hinter § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„Vor der Trennung vom Boden dürfen Kaufverträge über Früchte
oder andere auf Veräußerung oder Erwerb von Früchten gerichtete
Verträge nicht abgeschlossen werden, wenn nicht der Kommunalverband
schriftlich seine Zustimmung erklärt hat.
Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen
worden sind, sind nichtig.“
7. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher
Betriebe aus ihren selbstgebauten Früchten verbrauchen:
1. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf für die Zeit
vom 16. August 1918 ab
a) an Brotgetreide monatlich neun Kilogramm,
b) an Gerste, Hafer und Mais monatlich insgesamt zwei Kilo-
gramm,
c) an Hülsenfrüchten monatlich insgesamt ein Kilogramm.
Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, gilt als
Hülsenfrüchte,
d) an Buchweizen für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt
fünfundzwanzig Kilogramm,
e) an Hirse für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt zehn
Kilogramm;
2. zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes die vom Reichs-
kanzler festgesetzten Mengen; diese dürfen nur in gedroschenem
Zustand verfüttert werden, soweit nicht der Kommunalverband
Ausnahmen gestattet;
3. zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke auf das
Hektar:
an Winterroggen bis zu einhundertfünfundfünfzig Kilogramm,
an Sommerroggen bis zu einhundertsechzig Kilogramm,
an Winterweizen bis zu einhundertneunzig Kilogramm,
an Sommerweizen bis zu einhundertfünfundachtzig Kilogramm,