Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Der  Besitzer  solcher  Stallungen  beziehungsweise  Räumlichkeiten  oder  der
Vertreter  des  Besitzers  ist  von  der  Polizeibehörde  anzuhalten,  die  erforderlichen
Desinfektionsarbeiten  ohne  Verzug  ausführen  zu  lassen.

Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thierarzt
der  Polizeibehörde  eine  Bescheinigung  einzureichen.

§.  130.

Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  angeordneten  Maßregeln  sind  auf-  c,  Aufhebung
  zuheben:  der  Schutzmaßregeln.
wenn  die  räudekranken  Pferde  oder  die  zu  einer  räudekranken  Herde
gehörigen  Schafe  getödtet  sind;  und
wenn  im  Falle  des  §.  129  die  vorschriftsmäßige  Desinfektion  erfolgt  ist
oder
wenn  nach  der  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  bei  den  betreffenden
  Pferden  innerhalb  sechs  Wochen,  bei  den  Schafen  oder  Schafherden
innerhalb  acht  Wochen  nach  Beendigung  des  Heilverfahrens  sich  keine
verdächtigen  Krankheitserscheinungen  gezeigt  haben.

§.  131.
Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  nach  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  durch
amtliche  Publikation  wie  der  Ausbruch  der  Seuche  (§.  120)  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.
§.  132.
Die  für  Pferde  in  den  §§.  120  bis  131  ertheilten  Vorschriften  finden  auch  d.  Anwendung
auf  Esel,  Maulesel  und  Maulthiere  Anwendung.  auf  andere  Einhufer.

 

Anlage  A.
Anweisung

für  das

Desinfektionsverfahren  bei  ansteckenden  Krankheiten  der  Hausthiere.

§.  1.

In  denjenigen  Fällen,  für  welche  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Abwehr  und
23.  Juni  1880 / 1. Mai 1894

(Reichs-Gesetzbl.  von  1894
S.  410)  und  durch  die  zur  Ausführung  desselben  erlassene  Instruktion  die  Unschädlichmachung
  von  Ansteckungsstoffen  (Desinfektion)  angeordnet  ist,  sind  nach-Unterdrückung

  von  Viehseuchen,  vom