Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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schränkenden  Bedingungen  in  richtigem  Verhältnis  zu  den  Nachteilen  stehen,  die  durch  die
Zuführung  herbeigeführt  würden.

Die  Erlaubnis  ist  nur  in  widerruflicher  Weise  zu  erteilen.  Von  dem  Widerrufe  soll
nur  Gebrauch  gemacht  werden,  wenn  und  soweit  Rücksichten  des  Gemeinwohls  es  erfordern.
In  dem  Erlaubnisbescheid  ist  auszusprechen,  daß  der  Unternehmer  über  den  Beginn  der
Ausführung  und  über  die  Vollendung  der  Anlage  der  Distriktsverwaltungsbehörde  Anzeige
zu  erstatten  hat.  Diese  hat  darüber  zu  wachen,  daß  die  Bedingungen  der  Erlaubnis  eingehalten
  werden  (vgl.  §  105).

Abschrift  des  Erlaubnisbescheides  ist  dem  Hydrotechnischen  Bureau  mitzuteilen.

Handelt  es  sich  um  die  Zuführung  in  ein  öffentliches  Gewässer,  so  ist  außerdem  die
Erlaubnis  der  Distriktsverwaltungsbehörde  zur  Benützung  des  Gewässers  gemäß  Art.  42
erforderlich;  die  §§  106—  110  sind  alsdann  zu  baachten.

8  99.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  in  §§  97  und  98  finden  entsprechende  Anwendung,
wenn  die  Distriktsverwaltungsbehörde  dem  Unternehmer  nachträglich  die  Herstellung  von  Einrichtungen
  im  Sinne  des  Abs.  4  des  Art.  37  des  Gesetzes  auferlegt.

8  100.

Der  Unternehmer  der  Zuführung  ist  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,  der  anderen
an  dem  Wasser  Berechtigten  durch  die  Zuführung  entsteht  (Art.  37  Abs.  5).

Ist  die  Verpflichtung  zur  Entschädigung  nicht  bestritten,  so  hat  auf  Antrag  eines  Beteiligten
  die  Feststellung  der  Entschädigung  im  Wege  der  Schätzung  durch  die  zuständige
Distriktsverwaltungsbehörde  zu  erfolgen  (Art.  195).

8  101.

Feste  Stoffe.  Die  Einbringung  von  festen  Stoffen,  welche  die  Eigenschaften  des  Wassers  in  schädlicher
Weise  verändern  oder  auf  den  Wasserabfluß  und  Wasserstand  nachteilig  einwirken,  insbesondere  das

Einwerfen  von  Schutt,  Unrat,  Tierleichen,  sowie  das  Einlegen  von  Flachs  und  Hanf  in  Gewässer

der  in  §  96  Abs.  1  Buchstabe  a  bezeichneten  Art  ist  verboten  (Art.  38);  unter  dieses  Verbot

wird  auch  in  der  Regel  das  Lagern  der  bezeichneten  Stoffe  im  Hochwassergebiet  der  Flüsse  fallen.
Ausnahmen  von  vorstehendem  Verbote  z.  B.  zu  Gunsten  kleingewerblicher  und  landwirtschaftlicher

  Betriebe  (zum  Einhängen  von  Gerberhäuten,  von  gefärbten  Stoffen,  zum
Einbringen  von  Därmen  der  Schlachttiere  zur  Reinigung,  zur  Einlegung  von  Weiden  im

Interesse  der  Korbflechterei  u.  dgl.)  können  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  deren

Bezirk  die  Einbringung  in  das  Gewässer  erfolgen  soll,  auf  Ansuchen  der  Beteiligten  in