Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Art und Menge sowie Herkunft der Vorräte zu machen und mit den Vorräten 
nach ihren Weisungen zu verfahren. 
§ 4 
Vor der Trennung vom Boden dürfen Kaufverträge über Früchte oder 
andere auf Veräußerung oder Erwerb von Früchten gerichtete Verträge nicht ab- 
geschlossen werden, wenn nicht der Kommunalverband schriftlich seine Zustimmung 
erklärt hat. 
Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden 
sind, sind nichtig.  
§ 5  Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs hat die zur Ernte 
erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. 
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die 
zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. 
Der Besitzer ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde 
verpflichtet, auszudreschen sowie bei Gemenge Körner- und Hülsenfrüchte von- 
einander zu trennen. Die Reichsgetreidestelle und die Landeszentralbehörden oder 
die von ihnen bestimmten Stellen können über Zeit, Art und Ort des Ausdreschens 
sowie über Anzeige und Feststellung des Druschergebnisses Anordnungen treffen. 
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und auf Verlangen der 
zuständigen Behörde verpflichtet, die Vorräte, sobald sie ausgedroschen sind, 
dem Kommunalverbande, zu dessen Gunsten sie beschlagnahmt sind, jederzeit 
zur Verfügung zu stellen. Der Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß 
die Vorräte gemäß den Vorschriften dieser Verordnung innerhalb zweier Wochen 
abgenommen werden. 
Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit der Ver- 
waltung der Vorräte für den Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams. 
§ 6 
Nimmt der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs oder der Besitzer 
von Vorräten eine der ihm nach § 5 obliegenden Handlungen nicht rechtezeitig 
vor, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten 
durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf 
seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln 
seines Betriebs zu gestatten. 
Auf Verlangen der Reichsgetreidestelle, der Landeszentralbehörde oder des 
Kommunalverbandes ist die Gemeinde zur Vornahme der Arbeiten auf Kosten 
des Säumigen verpflichtet. 
§ 7 
Innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebs dürfen räumliche Ver- 
änderungen mit beschlagnahmten Vorräten vorgenommen werden. Werden dabei 
Vorräte in eine andere Gemeinde gebracht, so hat der Besitzer die Ortsänderung 
binnen drei Tagen beiden Gemeinden anzuzeigen. Diese Verpflichtung entfällt,
	        
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