Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

1440 — 
§ 13 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§ 1 bis 11, § 12 
Abs. 1 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgütltig. 
II. Reichsgetreidestelle 
§ 14 
Die Reichsgetreidestelle besteht aus einer Verwaltungsabteilung und einer 
Geschäftsabteilung. Die Aufsicht führt der Reichskanzler. 
§ 15 
Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht aus einem Direk- 
torium und einem Kuratorium. 
 Das Direktorium besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren 
stellvertretenden Vorsitzenden, aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Der 
Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die 
Mitglieder, und zwar unter den ständigen Mitgliedern einen Landwirt. 
Das Kuratorium besteht aus sechzehn Bevollmächtigten zum Bundesrat, 
und zwar außer dem Vorsitzenden des Direktoriums als Vorsitzendem aus vier 
Königlich Preußischen, zwei Königlich Bayerischen, einem Königlich Sächsischen, 
einem Königlich Württembergischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Groß- 
herzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen, einem Groß- 
herzoglich Sächsischen, einem Herzoglich Anhaltischen, einem Hanseatischen und 
einem Elsaß-Lothringischen Bevollmächtigten. Außerdem gehören ihm je ein Ver- 
treter des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handelstags und des 
Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreter der Landwirtschaft, von Handel 
und Industrie und der Verbraucher an; der Reichskanzler ernennt diese Vertreter 
und den Stellvertreter des Vorsitzenden. 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. 
§ 16 
Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat; er besteht aus dem Vorsitzenden 
des Direktoriums der Verwaltungsabteilung als Vorsitzendem und vierundzwanzig 
ordentlichen Mitgliedern, von denen sieben auf Reich und Bundesstaaten, sieben 
auf die Landwirtschaft, drei auf die großgewerblichen Unternehmungen und sicben 
auf die Städte entfallen. Die sieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter 
der großgewerblichen Unternehmungen werden von den entsprechenden Gruppen 
der Gesellschafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler. 
Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt; die 
Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.
	        
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