— 448 —
§ 34
Macht der selbstwirtschaftende Kommunalverband von dem Rechte der Selbst-
lieferung keinen Gebrauch oder wird ihm das Recht der Selbstlieferung oder
der Selbstwirtschaft entzogen, so bestellt die Reichsgetreidestelle für seinen Bezirk
Kommissionäre nach § 29.
Dem selbstwirtschaftenden Kommunalverbande, der von dem Rechte der
Selbstlieferung keinen Gebrauch macht oder dem dieses Recht entzogen ist, weist
die Reichsgetreidestelle die ihm für die versorgungsberechtigte Bevölkerung zu-
stehenden Mengen an Brotgetreide bei den Kommissionären seines Bezirkes an.
Die Abnahme und Bezahlung der Mengen sowie die Zahlung der den Kom-
missionären zustehenden Vergütungen liegt dem Kommunalverband ob.
§ 35
Jeder selbstwirtschaftende Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß
das zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Mehl rechtzeitig zur Ver-
fügung steht.
§ 36
Die Reichsgetreidestelle hat einem selbstwirtschaftenden Kommunalverband
auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses nach ihren Geschäftsbedingungen
a) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald
wie möglich zurückzuliefern,
b) gegen Lieferung von Roggen Weizen oder umgekehrt zu liefern,
c) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung behilflich zu sein,
d) bei der Lagerung der für die Selbstwirtschaft bestimmten Vorräte sowie
bei der Geldbeschaffung behilflich zu sein.
3. Aufgaben der Gemeinden
§ 37
Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die in ihrem Bezirk angebauten
Früchte zweckentsprechend geerntet und ausgedroschen werden. Sie hat ferner
dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt
und ordnungsmäßig behandelt werden.
Auf Verlangen der nach § 6 Abs. 2 zuständigen Stellen hat sie die zur
Ernte, zur Erhaltung und Pflege, zum Ausdrusch oder zur Trennung der Vor-
räte erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten (§ 6 Abs. 1) vor-
zunehmen.
Die Gemeinde hat von den ihr nach § 7 zugegangenen Anzeigen dem
Kommunalverbande sofort Mitteilung zu machen.