Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 62

Die  Kommunalverbände  haben  nach  Anweisung  der  Reichsfuttermittelstelle
für  diejenigen  Tierhalter,  die  nicht  gemäß  §  8  versorgt  sind,  den  Futterausgleich
mit  den  dazu  von  der  Reichsgetreidestelle  überwiesenen  oder  mit  Zustimmung  der
Reichsgetreidestelle  zurückbehaltenen  Vorräten  an  Futtergetreide  vorzunehmen.

2.  Besondere  Vorschriften  für  Selbstversorger

§ 63

Die  Kommunalverbände  können  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  nähere  Bestimmungen  darüber  erlassen,  wer  als  Selbstversorger  (§  8)
anzusehen  ist.  Insbesondere  kann  das  Recht  der  Selbstversorgung  mit  Brotgetreide
  auf  solche  landwirtschaftlichen  Betriebe  beschränkt  werden,  deren  Vorräte
  zur  Ernährung  der  Selbstversorger  bis  zum  15.  September  1919  ausreichen
  und  die  das  zur  Ernährung  der  Selbstversorger  erforderliche  Brot  entsprechend
  ihrer  bisherigen  Gewohnheit  selbst  herstellen.

Die  Kommunalverbände  können  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  bestimmen,  daß  die  Herstellung  von  Grünkern  (§  10)  nur  mit  Zustimmung
des  Kommunalverbandes  zulässig  ist.  Die  Zustimmung  kann  insbesondere  davon
abhängig  gemacht  werden,  daß  die  Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe  so  viel
Dinkel  und  Spelz  übrig  behalten,  wie  sie  zur  Ernährung  der  Selbstversorger  und
zur  Bestellung  der  zum  Betriebe  gehörenden  Grundstücke  verbrauchen  dürfen.

§ 64

Die  Kommunalverbände  haben  ausreichende  Maßnahmen  zur  Überwachung
der  Selbstversorger  und  der  Betriebe,  die  gewerbsmäßig  Früchte  verarbeiten,  zu
treffen.  Dabei  ist  insbesondere  anzuordnen:

a)  daß  die  Verarbeitung  der  Früchte  zu  Mehl,  Schrot,  Grieß,  Grütze,
Graupen,  Flocken  und  ähnlichen  Erzeugnissen  sowie  zu  Futtermitteln
in  eigenen  oder  fremden  Betrieben  von  der  Ausstellung  von  Erlaubnisscheinen
  (Mahlkarten,  Schrotkarten)  abhängig  ist;

b)  daß  die  Erlaubnisscheine  zur  Verarbeitung  von  Früchten  vom  Kommunalverbande
  selbst  oder  den  von  ihm  mit  Zustimmung  der  Landeszentralbehörde
  bezeichneten  Stellen  ausgestellt  werden  und  nur  innerhalb  der
auf  ihnen  vermerkten  Fristen,  die  nicht  länger  als  zwei  Monate  vom
Tage  der  Ausstellung  ab  laufen  dürfen,  gültig  sind;

c)  daß  die  Verarbeitung  der  Früchte  jedesmal  nur  zur  Schaffung  eines
Vorrats  für  höchstens  zwei  Monate  gestattet  wird;