Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

 
 
 
 
 
 
— 456 — 
d) daß jedem Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs von dem 
Kommunalverbande der Betrieb angewiesen wird, in dem er seine Früchte 
verarbeiten lassen darf, und daß ein Wechsel des Betriebs nur mit 
vorheriger Zustimmung des Kommunalverbandes zulässig ist; 
e) daß die Betriebe Früchte von Selbstversorgern nur zum Zwecke sofortiger 
Verarbeitung und nur in den Mengen annehmen dürfen, die durch 
einen ihnen vorher oder gleichzeitig ausgehändigten ordnungsmäßig aus- 
gestellten Erlaubnisschein belegt sind; 
f) daß die Betriebe Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse des In- 
habers oder Leiters des Betriebs nur in den Mengen in den zum 
Mühlenbetriebe gehörenden Räumen lagern dürfen, für die ordnungs- 
mäßig ausgestellte Erlaubnisscheine vorliegen; 
g) daß die Betriebe Früchte von Nichtselbstversorgern zur Herstellung von 
Futter nur annehmen und verarbeiten dürfen, wenn ihnen vorher oder 
gleichzeitig ein vom Kommunalverbande selbst oder der von ihm mit 
Zustimmung der Landeszentralbehörde bezcichneten Stelle ausgestellter 
Erlaubnisschein ausgehändigt wird; 
h) daß die Betriebe Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf 
dem Erlaubnisscheine verzeichneten Mengen nur annehmen dürfen, 
wenn der Auftraggeber gleichzeitig auf die Verarbeitung des Restes. 
verzichtet; 
i) daß alle in den zum Mühlenbetriebe gehörenden Räumen lagernden, 
mit Früchten oder daraus hergestellten Erzeugnissen gefüllten Säcke 
mit Anhängezetteln versehen sein müssen, auf denen der Name des 
Eigentümers sowie die Bezeichnung und das Gewicht des Inhalts des 
Sackes vermerkt sind; 
 k) daß die Betriebe Mahl- und Lagerbücher nach vorgeschriebenem Muster 
zu führen haben; 
l) daß die Betriebe die Früchte bei der Annahme und die Erzeugnisse bei 
 
 
der Ablieferung zu verwiegen und das Gewicht auf den Erlaubnis- 
scheinen und in den Mahlbüchern zu vermerken haben; 
m ) welchen Betrieben und unter welchen Bedingungen der Umtausch- 
von Getreide gegen Erzeugnisse aus Getreide (Tauschmüllerei) ge- 
stattet ist; 
n) daß die Anlieferung von Früchten und die Abholung von Erzeugnissen  
bei Betrieben sowie die Verarbeitung von Früchten an Sonn- und 
gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit nur mit vorheriger Zustim- 
mung des Kommunalverbandes gestattet ist.
	        
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