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§ 65 ·
Die Kommunalverbände können die Ausübung der Selbstversorgung für
ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirkes in der Weise regeln, daß das zur
Ernährung der Selbstversorger bestimmte Getreide dem Kommunalverband oder
einer von ihm bestimmten Stelle abgeliefert wird und den Unternehmern der
landwirtschaftlichen Betriebe dafür die Erzeugnisse in den Mengen geliefert werden,
die den im § 8 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Mengen entsprechen.
3. Durchführung der Verbrauchsregelung
§ 66
Zur Durchführung der in den §§ 58 bis 65 bezeichneten Maßnahmen
sollen in den Kommunalverbänden besondere Ausschüsse gebildet werden.
§ 67
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver-
waltungsbehörden können den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbände beauf-
sichtigen und die Art der Regelung (§§ 58 bis 65) vorschreiben oder selbst für
sämtliche oder einzelne Kommunalverbände die erforderlichen Anordnungen
erlassen.
Der Reichsgetreidestelle ist auf Erfordern Aufklärung über den Geschäfts-
betrieb zu geben und dessen Nachprüfung zu gestatten.
Die Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder
bestimmter Gruppen von Personen besondere Regelungen vorschreiben und das
Nähere bestimmen.
§ 68
Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzten
Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit deren Einverständnis
die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit
den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die §§ 58
bis 67 für die Gemeinden entsprechend.
§ 69
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim
Crlasse der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landes-
gesetzen abweichen.
§ 70
Über Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (§§ 58 bis 68) ent-
stehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 99