Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 65 · 
Die Kommunalverbände können die Ausübung der Selbstversorgung für 
ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirkes in der Weise regeln, daß das zur 
Ernährung der Selbstversorger bestimmte Getreide dem Kommunalverband oder 
einer von ihm bestimmten Stelle abgeliefert wird und den Unternehmern der 
landwirtschaftlichen Betriebe dafür die Erzeugnisse in den Mengen geliefert werden, 
die den im § 8 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Mengen entsprechen. 
  
3. Durchführung der Verbrauchsregelung 
§ 66 
Zur Durchführung der in den §§ 58 bis 65 bezeichneten Maßnahmen 
sollen in den Kommunalverbänden besondere Ausschüsse gebildet werden. 
§ 67 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- 
waltungsbehörden können den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbände beauf- 
sichtigen und die Art der Regelung (§§ 58 bis 65) vorschreiben oder selbst für 
sämtliche oder einzelne Kommunalverbände die erforderlichen Anordnungen 
erlassen. 
Der Reichsgetreidestelle ist auf Erfordern Aufklärung über den Geschäfts- 
betrieb zu geben und dessen Nachprüfung zu gestatten. 
Die Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder 
bestimmter Gruppen von Personen besondere Regelungen vorschreiben und das 
Nähere bestimmen. 
§ 68 
Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzten 
Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit deren Einverständnis 
die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit 
den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die §§ 58 
bis 67 für die Gemeinden entsprechend. 
§ 69 
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim 
Crlasse der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landes- 
gesetzen abweichen. 
§ 70 
Über Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (§§ 58 bis 68) ent- 
stehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 99
	        
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