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Bei Weigerung oder Säumnis des zur Lieferung Verpflichteten kann die
zuständige Behörde die Leistung zwangsweise auf Kosten des Verpflichteten herbei-
führen. Die Landeszentralbehörden bestimmen die zuständige Behörde.
§ 4
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts setzt die Preise für Stroh
und Häcksel, die Vergütungen an die Lieferungsverbände und Gemeinden sowie
die Zuschläge für den Handel fest; er bestimmt die sonstigen Lieferungsbedingungen.
Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.
§ 5
Die Reichsfuttermittelstelle kann mit Zustimmung des Staatssekretärs des
Kriegsernährungsamts allgemeine Anordnungen über das Verfahren bei Auf-
bringung und Ablieferung des Strohes treffen. Sie bestimmt im Einvernehmen
mit der Hecresverwaltung unter Zugrundelegung der nach § 1 Abs. 2 getroffenen
Verteilung, welcher Teil des Lieferungssolls eines jeden Bundesstaats für die
Versorgung des Heeres dienen soll und welche Mengen für die sonstigen kriegs-
wirtschaftlichen Zwecke innerhalb des Bundesstaats zu verwenden oder in andere
Bundesstaaten zu liefern sind.
§ 6 Die Landeszentralbehörden haben für die Aufbringung des Strohes besondere,
den Lieferungsverbänden übergeordnete Stellen einzurichten. Die besonderen
Stellen sind Behörden.
§ 7 Die Landeszentralbehörden, die von ihnen bestimmten besonderen Stellen
(§ 6) und die Lieferungsverbände haben der Reichsfuttermittelstelle auf Verlangen
Auskunft zu erteilen.
§ 8 Die Landeszentralbehörden können weitere Bestimmungen über den Verkehr
mit Stroh und Hälcksel treffen. Beschränkungen des Verkehrs mit Stroh sind bis
zur Aufbringung der in §§ 1, 2 bestimmten Mengen zulässig; sie sind aufzuheben,
sobald das Lieferungssoll erfüllt ist.
Bei allen Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung des nach §§ 1, 2 auf-
zubringenden Strohes ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß des
Rechtswegs, und zwar bei den Lieferungen an das Heer das von der Heeres-
verwaltung für jeden Proviantamtsort eingesetzte Schiedsgericht, im übrigen das nach
§ 7 Abs. 3 der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs-
Gesetzbl. S. 23) bestellte Schiedsgericht.
§ 10
Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 beziehen sich nur auf Stroh von Roggen,
Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Hafer und Gerste sowie von Ge-
menge dieser Getreidearten, aber nicht auf die beim Ausdreschen dieser Getreide-
arten entstehende Spreu.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann die Vorschriften der
§§ 1 bis 9 auf Stroh anderer Fruchtarten, mit Ausnahme des im § 11 ge-
nannten Strohes, ausdehnen.