Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Bei Weigerung oder Säumnis des zur Lieferung Verpflichteten kann die 
zuständige Behörde die Leistung zwangsweise auf Kosten des Verpflichteten herbei- 
führen. Die Landeszentralbehörden bestimmen die zuständige Behörde. 
§ 4 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts setzt die Preise für Stroh 
und Häcksel, die Vergütungen an die Lieferungsverbände und Gemeinden sowie 
die Zuschläge für den Handel fest; er bestimmt die sonstigen Lieferungsbedingungen. 
Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 
§ 5 
Die Reichsfuttermittelstelle kann mit Zustimmung des Staatssekretärs des 
Kriegsernährungsamts allgemeine Anordnungen über das Verfahren bei Auf- 
bringung und Ablieferung des Strohes treffen. Sie bestimmt im Einvernehmen 
mit der Hecresverwaltung unter Zugrundelegung der nach § 1 Abs. 2 getroffenen 
Verteilung, welcher Teil des Lieferungssolls eines jeden Bundesstaats für die 
Versorgung des Heeres dienen soll und welche Mengen für die sonstigen kriegs- 
wirtschaftlichen Zwecke innerhalb des Bundesstaats zu verwenden oder in andere 
Bundesstaaten zu liefern sind.   
§ 6  Die Landeszentralbehörden haben für die Aufbringung des Strohes besondere, 
den Lieferungsverbänden übergeordnete Stellen einzurichten. Die besonderen 
Stellen sind Behörden.  
§ 7 Die Landeszentralbehörden, die von ihnen bestimmten besonderen Stellen 
(§ 6) und die Lieferungsverbände haben der Reichsfuttermittelstelle auf Verlangen 
Auskunft zu erteilen.  
§ 8 Die Landeszentralbehörden können weitere Bestimmungen über den Verkehr 
mit Stroh und Hälcksel treffen. Beschränkungen des Verkehrs mit Stroh sind bis 
zur Aufbringung der in §§ 1, 2 bestimmten Mengen zulässig; sie sind aufzuheben, 
sobald das Lieferungssoll erfüllt ist. 
  
Bei allen Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung des nach §§ 1, 2 auf- 
zubringenden Strohes ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß des 
Rechtswegs, und zwar bei den Lieferungen an das Heer das von der Heeres- 
verwaltung für jeden Proviantamtsort eingesetzte Schiedsgericht, im übrigen das nach 
§ 7 Abs. 3 der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 23) bestellte Schiedsgericht. 
§ 10 
Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 beziehen sich nur auf Stroh von Roggen, 
Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Hafer und Gerste sowie von Ge- 
menge dieser Getreidearten, aber nicht auf die beim Ausdreschen dieser Getreide- 
arten entstehende Spreu. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann die Vorschriften der 
§§ 1 bis 9 auf Stroh anderer Fruchtarten, mit Ausnahme des im § 11 ge- 
nannten Strohes, ausdehnen. 
 
	        
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