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Artikel VII.
Von der Tatsache ausgehend, daß Persien und Afghanistan freie und
unabhängige Staaten sind, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, die
politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit und die territoriale Unversehrtheit
dieser Staaten zu achten.
Artikel VIII.
Die beiderseitigen Kriegsgefangenen werden in ihre Heimat entlassen. Die
Regelung der hiermit zusammenhängenden Fragen erfolgt durch die im Artikel XII
vorgesehenen Einzelverträge.
Artikel IX.
Die vertragschließenden Teile verzichten gegenseitig auf den Ersatz ihrer
Kriegskosten, d. h. der staatlichen Aufwendungen für die Kriegführung, sowie auf
den Ersatz der Kriegsschäden, d. h. derjenigen Schäden, die ihnen und ihren
Angehörigen in den Kriegsgebieten durch militärische Maßnahmen mit Einschluß
aller in Feindesland vorgenommenen Requisitionen entstanden sind.
Artikel X.
Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen den vertrag-
schließenden Teilen werden sofort nach der Ratifikation des Friedensvertrages wieder
aufgenommen. Wegen Zulassung der beiderseitigen Konsuln bleiben besondere Ver-
einbarungen vorbehalten.
Artikel XI.
Für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Mächten des Vierbundes
und Rußland sind die in den Anlagen 2 bis 5 enthaltenen Bestimmungen maß-
gebend, und zwar Anlage 2 für die deutsch-russischen, Anlage 3 für die öster-
reichisch-ungarisch-russischen, Anlage 4 für die bulgarisch-russischen, Anlage 5 für
die türkisch-russischen Beziehungen.
Artikel XII.
Die Herstellung der öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen, der Aus-
tausch der Kriegsgefangenen und der Zivilinternierten, die Amnestiefrage sowie
die Frage der Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen Handels-
schiffe werden in Einzelverträgen mit Rußland geregelt, welche einen wesentlichen
Bestandteil des gegenwärtigen Friedensvertrages bilden und, soweit tunlich,
gleichzeitig mit diesem in Kraft treten.