Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  490 — Artikel XIII. 
Bei der Auslegung dieses Vertrages sind für die Beziehungen zwischen 
Deutschland und Rußland der deutsche und der russische Text, für die Beziehungen 
zwischen Österreich- Ungarn und Rußland der deutsche, der ungarische und der 
russische Text, für die Beziehungen zwischen Bulgarien und Rußland der bulgarische 
und der russische Text, und für die Beziehungen zwischen der Türkei und Rußland 
der türkische und der russische Text maßgebend. 
Artikel XIV. 
Der gegenwärtige Friedensvertrag wird ratifiziert werden. Die Ratifikations- 
urkunden sollen tunlichst bald in Berlin ausgetauscht werden. Die Russische 
Regierung verpflichtet sich, den Austausch der Ratifikationsurkunden auf Wunsch 
einer der Mächte des Vierbundes innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der 
Friedensvertrag tritt, soweit nicht seine Artikel, seine Anlagen oder die Zusatz- 
verträge anders bestimmen, mit seiner Ratifikation in Kraft. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag eigenhändig 
unterzeichnet. 
Ausgefertigt in fünffacher Urschrift in Brest-Litowsk am 3. März 1918. 
R. v. Kühlmann, 
Bukarest 7. März 1918. 
v. Bosenberg. 
Hoffmann. 
Horn   
Czernin, Bukarest 7. März 1918.   
Mérey.   
A. Toscheff. 
Oberst P. Gantchew. 
Dr. Theodor Anastassoff. 
I. Hakky. 
Zeki.
	        
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