Object: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Artikel 19. 
Der gegenwärtige Vertrag soll rati- 
fizirt und die Ratifikationen sollen so- 
bald als möglich zu Berlin ausgewechselt 
werden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevoll- 
mächtigten denselben in doppelter Aus- 
fertigung unterzeichnet und mit dem Ab- 
druck ihres Petschafts versehen. 
So geschehen zu Berlin, den 
 11. Mai 1873.   
H. Stephan. W. Günther. 
(L. S) (L. S) 
Launay. 
(L. S.) 
  
     
      
       
 
      
     
       
 
      
 
    
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sind aus- 
gewechselt worden. 
  
(Nr. 952.) Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden 
 
verschiedener Bundesstaaten. 
Vom 8. Juli 1873 
Die in der Bekanntmachung vom 29. August 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 
S. 514) veröffentlichten Grundsätze für die Behandlung der portopflichtigen Kor- 
respondenz zwischen den Behörden verschiedener Bundesstaaten im Gebiete des 
  
  
Norddeutschen Bundes, welche laut der Bekanntmachung vom 17. April v. J. 
(Reichs Gesetzbl. S. 108) auch für Südhessen, das Großherzogthum Baden und 
Elsaß-Lothringen gelten, kommen vom I. Oktober 1873 ab auch für die König- 
reiche Bayern und Württemberg in Anwendung. 
Berlin, den 8. Juli 1873. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler= Amte. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Ge 
(R. v. Decker). 
hmen Ober- Hofbuchdruckerei 
 
	        
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