Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  508 — Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Beziehung von einem 
der vertragschließenden Teile einer dritten Macht eingeräumt werden sollte, soll 
ohne weiteres und bedingungslos auch dem anderen Teile zustehen. 
Von den vorstehenden Bestimmungen wird jedoch eine Ausnahme gemacht: 
a) in betreff derjenigen besonderen Begünstigungen, welche dem inländischen 
Fischfang und dessen Erzeugnissen in dem einen oder dem anderen Lande jetzt 
oder in Zukunft gewährt werden sollten, 
b) in betreff der jetzt oder künftig der nationalen Kauffahrteiflotte gewährten 
Begünstigungen. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages finden keine Anwendung 
auf die Küstenschiffahrt, welche nach wie vor durch die in jedem der beiden Länder 
jetzt oder künftig in Kraft stehenden Gesetze geregelt wird. Immerhin soll es 
den deutschen und russischen Schiffen freistehen, aus einem Hafen des einen der 
beiden vertragschließenden Länder nach einem oder mehreren Häfen desselben Landes 
zu fahren, sei es, um dort die aus dem Auslande mitgebrachte Ladung ganz oder 
teilweise zu löschen, oder um eine nach dem Auslande bestimmte Ladung einzu- 
nehmen oder zu ergänzen. 
Artikel 15. 
Die Nationalität der Schiffe soll beiderseits nach den jedem Lande eigen- 
tümlichen Gesetzen und Verordnungen auf Grund der an Bord befindlichen, durch 
die zuständigen Behörden ausgestellten Urkunden und Patente anerkannt werden. 
Die von dem einen der vertragschließenden Teile ausgestellten Schiffsmeß- 
briefe werden nach Maßgabe der zwischen den beiden vertragschließenden Teilen 
getroffenen oder zu treffenden besonderen Vereinbarungen von dem anderen Teile 
anerkannt werden. 
Artikel 16. 
Die deutschen Schiffe, welche nach einem russischen Hafen, und umgekehrt 
dic russischen Schiffe, welche nach einem deutschen Hafen kommen, nur um dort 
ihre Ladung zu vervollständigen oder einen Teil derselben zu löschen, sollen, 
vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Vorschriften des betreffenden 
Staates richten, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines anderen 
Landes bestimmten Teil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder aus- 
führen können, ohne gehalten zu sein, für diesen Teil ihrer Ladung irgendwelche, 
Gefälle zu bezahlen, außer den Aufsichtsabgaben, welche übrigens nur nach dem 
für die inländische Schiffahrt bestummten Satze erhoben werden dürfen. 
Artikel 17. 
Von Tonnengeldern und Abfertigungsgebühren sollen in den Häfen eines 
jeden der beiden Lander völlig befreit sein: 
1. die Schiffe, welche von irgendeinem Orte mit Ballast ein- und damit 
wieder auslaufen;
	        
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