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2. die Schiffe, welche aus einem Hafen des einen der beiden Länder nach
einem oder mehreren Häfen desselben Landes kommen und sich über
die in einem anderen Hafen desselben Landes bereits erfolgte Zahlung
jener Abgaben ausweisen können;
3. die Schiffe, welche freiwillig oder notgedrungen mit Ladung nach einem
Hafen kommen und ihn, ohne irgendwie Handel betrieben zu haben,
wieder verlassen.
Diese Befreiung wird nicht gewährt für Leuchtturm-, Lotsen-, Remorkierungs-
Quarantäne- und sonstige auf dem Schiffskörper lastende Abgaben, welche für
dem Verkehr dienende Leistungen und Vorkehrungen in gleichem Maße von den
inländischen und von den Schiffen der meistbegünstigten Nation zu entrichten sind.
Ist das Einlaufen durch Not veranlaßt worden, so gelten nicht als Aus-
übung des Handelsbetriebes das zur Ausbesserung des Schiffes erfolgte Löschen
und Wiedereinladen der Waren, das Überladen auf ein anderes Schiff im Falle
der Seeuntüchtigkeit des ersten, die zur Verproviantierung der Schiffsmannschaft
notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waren mit Geneh-
migung der Zollverwaltung.
Artikel 18.
Wenn ein Schiff eines der vertragschließenden Teile an den Küsten des anderen
Teiles strandet oder Schiffbruch leidet, sollen Schiff und Ladung dieselben Be-
günstigungen und Befreiungen genießen, welche die Gesetzgebung des betreffenden
Landes den eigenen Schiffen in gleicher Lage bewilligt. Es soll jederlei Hilfe
und Beistand dem Führer und der Mannschaft sowohl für ihre Person wie für
Schiff und Ladung geleistet werden.
Die vertragschließenden Teile kommen außerdem überein, daß die geborgenen
Waren einer Zollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, daß sie in den inlän-
dischen Verbrauch übergehen.
Artikel 19.
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen,
Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Be-
zeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Krane und
Wageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von
Schiffsgütern und dergleichen mehr sollen, insoweit die Anlagen oder Anstalten
für den öffentlichen Verkehr und den Handel im allgemeinen bestimmt sind, gleich-
viel, ob sie vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung von Privatpersonen
verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden Teiles unter
gleichen Bedingungen und gegen Zahlung gleicher Gebühren wie den Angehörigen
des eigenen Staates gestattet werden.