Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die nach Artikel 2 des Vertrages zwischen Deutschland und Rußland vom    
8. Dezember / 26. November 1874        
        den  Konsulatsbeamtem   zustehenden     Vorrechte   und  Befreiungen

werden  auch  den  den  deutschen  Konsulaten  in  Rußland  beigegebenen  Spezialbeamten
sowie  den  Agenten  des  russischen  Finanzministeriums  und  ihren  Sekretären  (oder
Attachés)  in  Deutschland  zugestanden.

 

Zu  Artikel  1  und  12.

Im  Paßwesen  werden  die  Angehörigen  beider  Teile  wie  die  der  meistbegünstigten
  Nation  behandelt  werden.

Die  Gültigkeitsdauer  des  Paßvisa  wird  in  Rußland  auf  einen  Zeitraum
von  sechs  Monaten  erstreckt.

Diese  Bestimmung  erstreckt  sich  auch  auf  das  Paßvisa  der  deutschen  Handlungsreisenden
  mosaischer  Religion.

Die  Gebühr  für  die  Erteilung  der  Auslandspässe  an  die  in  Rußland
wohnenden  Deutschen  wird  den  Betrag  von  50  Kopeken  nicht  übersteigen.  Rußland
  wird  auch  künftig  für  die  Gültigkeit  der  Legitimationsscheine  welche  innerhalb
  einer  Grenzzone  von  30  Kilometern  Geltung  haben,  und  den  Inhaber,  wie
dies  gegenwärtig  der  Fall  ist,  zum  mehrmaligen  Überschreiten  der  Grenze  an
beliebigen  Grenzübergängen  berechtigen,  eine  Dauer  von  28  Tagen  bewilligen.
Diese  Gültigkeitsdauer  wird  beiderseitig  vom  Tage  der  ersten  Benutzung  des
Scheines  zum  Grenzübertritt  an  mit  der  Maßgabe  berechnet  werden,  daß  die
gedachten  Scheine  ihre  Gültigkeit  verlieren  wenn  sie  nicht  zum  ersten  Male
spätestens  am  fünfzehnten  Tage,  vom  Tage  der  Ausfertigung  an  gerechnet,  benutzt
werden.  Diese  Dauer  von  28  Tagen  wird  in  einem  Falle  durch  den  während
der  Gültigleitsdauer  der    Legitimationsscheine  eintretenden  Jahreswechsel  berührt
werden.  Die  in  zwei  Sprachen,  in  Deutsch  und  in  Russisch,  abgefaßten  Legitimationsscheine
  sollen  beiderseits  nur  den  eigenen  Staatsangehörigen  und  denjenigen
Angehörigen  des  anderen  Landes  erteilt  werden,  welche  in  dem  Lande  wohnen,
wo  die  Scheine  ausgestellt  werden.

Das  Datum  des  Übertritts  über  die  Grenze  wird  künftig  von  den  deutschen
  und  russischen  Behörden  sowohl  nach  der  deutschen  wie  nach  der  russischen
Zeitrechnung  auf  den  Scheinen  vermerkt  werden.

Die  Scheine  werden  auch  künftig,  wie  dies  gegenwärtig  der  Fall  ist,  ebenso
wie  an  Christen  auch  an  Israeliten  verabfolgt  werden.

Jeder  vertragschließende  Teil  wird  die  Zeitwanderung  seiner  Angehörigen
in  das  Gebiet  des  anderen  Teiles  zur  Beschäftigung  in  landwirtschaftlichen  und
gewerblichen  Betrieben  gestatten  und  sie.  in  keiner  Weise,  insbesondere  auch  nicht

durch  Paßerschwerungen,  hindern.  Die  Vertreter  von  staatlich  beaufsichtigten
Organisationen,  die  im  Gebiete  des  einen  Teiles  zur  Vermittelung  der  Anwerbung
solcher  Arbeiter  gegründet  sind  und  die  von  der  Regierung  dieses  Teiles  der
Regierung  des  anderen  Teiles  bezeichnet  werden,  sollen  im  Gebiete  des  letzteren