Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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 § 2. Es besteht beiderseitiges Einverständnis, daß die Zollämter der beiden 
Länder an allen Tagen des Jahres geöffnet bleiben, mit Ausnahme der Sonntage 
und der gesetzlichen Feiertage 
§ 3. 
Die Dienststunden sollen in den Zollämtern der beiden Länder angeschlagen 
werden. 
Die Dienststunden für die Revision der Reisepässe und der Legitimations- 
karten sollen für jeden Bezirk und jeden Grenzpunkt nach besonderer Vereinbarung 
zwischen den betreffenden Behörden der beiden Länder festgesetzt werden. Es 
sollen hierbei auf beiden Seiten die gleichen Stunden eingeführt, den örtlichen 
Bedürfnissen Rechnung getragen und bei den Zollämtern dritter Klasse, den Neben- 
zollämtern und den Übergangspunkten eine Unterbrechung des Dienstes für die 
Mahlzeiten der Beamten gewährt werden. 
§ 4. 
Zollpflichtige Waren, welche von Personen eingeführt werden, die sich im 
Besitze einer ordnungsmäßigen Legitimation zur Uberschreitung der Grenze befinden, 
sollen auf beiden Seiten mündlich deklariert werden können, und zwar auf allen 
Zollämtern innerhalb ihrer Zuständigkeit, vorausgesetzt, daß diese Waren nicht zu 
Handelszwecken eingeführt werden, und daß die Gesamtheit der zu erhebenden 
Zollgebühren nicht übersteigt: 
fünfzehn Rubel für die Einfuhr nach Rußland, und 
fünfunddreißig Mark für die Einfuhr nach Deutschland. 
Auf Grund dieser Ermächtigung sollen die Übergangspunkte das Recht 
haben, Mundvorräte (mit Ausnahme von Branntwein und anderen geistigen 
Getränken) sowie auch Erzeugnisse, die ausschließlich zum Hausgebrauch bestimmt 
sind, zollamtlich abzufertigen. 
§ 5. 
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Flußschiffe werden 
Fahrzeuge aller Art einschließlich der zugehörigen Ausrüstungsgegenstände, welche 
zur Zeit der Einfuhr zur Beförderung von Personen, oder Waren dienen und nur 
aus dieser Veranlassung vorübergehend nach Rußland von Personen eingeführt 
werden, die den russischen oder deutschen Zollbehörden bekannt sind, von den 
russischen Behörden ohne Erlegung des Eingangszolls oder Sicherheitsstellung für 
diesen Zoll eingelassen werden, sofern sich der Führer des Fuhrwerkes verpflichtet 
dasselbe binnen einer bestimmten Frist wieder auszuführen. Die schriftliche Aus- 
fertigung der Verpflichtungsscheine soll unentgeltlich und ohne jede Gebühren- 
erhebung erfolgen.
	        
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