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§ 2. Es besteht beiderseitiges Einverständnis, daß die Zollämter der beiden
Länder an allen Tagen des Jahres geöffnet bleiben, mit Ausnahme der Sonntage
und der gesetzlichen Feiertage
§ 3.
Die Dienststunden sollen in den Zollämtern der beiden Länder angeschlagen
werden.
Die Dienststunden für die Revision der Reisepässe und der Legitimations-
karten sollen für jeden Bezirk und jeden Grenzpunkt nach besonderer Vereinbarung
zwischen den betreffenden Behörden der beiden Länder festgesetzt werden. Es
sollen hierbei auf beiden Seiten die gleichen Stunden eingeführt, den örtlichen
Bedürfnissen Rechnung getragen und bei den Zollämtern dritter Klasse, den Neben-
zollämtern und den Übergangspunkten eine Unterbrechung des Dienstes für die
Mahlzeiten der Beamten gewährt werden.
§ 4.
Zollpflichtige Waren, welche von Personen eingeführt werden, die sich im
Besitze einer ordnungsmäßigen Legitimation zur Uberschreitung der Grenze befinden,
sollen auf beiden Seiten mündlich deklariert werden können, und zwar auf allen
Zollämtern innerhalb ihrer Zuständigkeit, vorausgesetzt, daß diese Waren nicht zu
Handelszwecken eingeführt werden, und daß die Gesamtheit der zu erhebenden
Zollgebühren nicht übersteigt:
fünfzehn Rubel für die Einfuhr nach Rußland, und
fünfunddreißig Mark für die Einfuhr nach Deutschland.
Auf Grund dieser Ermächtigung sollen die Übergangspunkte das Recht
haben, Mundvorräte (mit Ausnahme von Branntwein und anderen geistigen
Getränken) sowie auch Erzeugnisse, die ausschließlich zum Hausgebrauch bestimmt
sind, zollamtlich abzufertigen.
§ 5.
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Flußschiffe werden
Fahrzeuge aller Art einschließlich der zugehörigen Ausrüstungsgegenstände, welche
zur Zeit der Einfuhr zur Beförderung von Personen, oder Waren dienen und nur
aus dieser Veranlassung vorübergehend nach Rußland von Personen eingeführt
werden, die den russischen oder deutschen Zollbehörden bekannt sind, von den
russischen Behörden ohne Erlegung des Eingangszolls oder Sicherheitsstellung für
diesen Zoll eingelassen werden, sofern sich der Führer des Fuhrwerkes verpflichtet
dasselbe binnen einer bestimmten Frist wieder auszuführen. Die schriftliche Aus-
fertigung der Verpflichtungsscheine soll unentgeltlich und ohne jede Gebühren-
erhebung erfolgen.