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Nummern
des russischen
allgemeinen
Tarifs (vom
13./26. Januar
1963).
Bezeichnung der Waren.
Einheit.
Zollsatz
in
Rubeln.
Kopeken.
(aus 61)
aus 65
aus 66
aus 70
malerei oder vergoldet, versilbert oder bronziert
oder mit gemalten, vergoldeten, versilberten
oder bronzierten Verzierugen
4. Tischler-, Drechsler= und Schnitzwaren mit
Verzierungen aus Kupfer, Kupferlegierungen-
oder anderen Stoffen, mit eingelegter Arbeit
oder Einlagen aus Holz (außer Parkett-
tafeln), Kupfer, Stahl, Perlmutter, Elfenbein,
Schildpatt und dergleichen, mit Ausnahme
der Gegenstände, welche weniger als 3 Pfund
das Stück wiegen und nach Nummer 215
verzollt werden.
5. Holzwaren mit Nohrgeslcht, mit Leder oder
Geweben überzogen oder bedeckt
aus 4. Zement aller Art (Portlandzement, künstlicher
oder natürlicher, Roman-,gemischter, Schlacken-
und aller andere Zement)) Zementröhren.
Steine, roh oder abgerichtet:
aus 6. Schieferplatten, gesägt, auch geschliffen.
Anmerkung. Gespaltene Schieferplatten, auch
an den Rändern beschnitten, aber nicht weiter ge-
formt, werden mit 15 Kopeken für das Pud verzollt.
Steine jeder Art — andere als Halbedel= und Edel-
steine — auch Gips und Alabaster:
aus 2. gewöhnliche Steinmetzarbeiten ohne Verzie-
rung und Bildhauerarbeit, auch mit ge-
kr/ümmten Flächen — aus Marmor, Serpen-
tinstein, Alabaster oder anderen harten po-
Pud
Pud
Pud
Pud
15
15
12