Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 564 —  
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Januar 
1903). 
  
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
–– — 
Zollsatz 
in 
Rubeln. 
Kopeken. 
  
(aus 140) 
aus 141 
  
eisen jeder Art, in einer Breite oder Höhe 
von mehr als 46 cm sowie in einer Stärke 
oder mit einem Durchmesser von 18 cm und 
darüber; Formeisen (I.Eisen, Doppel-I-Eisen, 
Murlsteisen, 2-Eisen und Eisen von anders 
geformten Querschnitten, außer Winkeleisen, 
welches nach Punkt 1 dieser Nummer 1140 
verzollt wird); Bandeisen, in einer Breite oder 
mit einem Durchmesser von mehr als 6¼ mm 
aber nicht über 12%½ m. 
Eisenblech, weniger als ½ mm stark. 
Anmerkung zu den Nummern 140 und 142. 
Den in den Punkten 3 und 4 der Nummern 140 
und 142 festgesetzten Jollsätzen unterliegen die dort 
erwähnten Bleche und Platten aus Eisen und Stahl 
ohne Rücksicht auf die Form, in die sie zuge- 
schnitten sind. 
Weißblech (verzinntes Eisenblech), auch lackiert, mit 
Mustern bedruckt oder moiriert; Eisenblech, be- 
malt, lackiert, verzinkt, verkupfert, vernickelt oder 
mit anderen gewöhnlichen Metallen überzogen. 
Anmerkung. Die im russischen Zolltarif er- 
wähnten gewöhnlichen oder nicht kostbaren Metalle 
begreifen alle Metalle mit Ausnahme von Gold, 
Silber und Platina in sich. Aluminium gilt als 
gewöhnliches Metall, soweit es nicht in Artikeln 
des russischen Tarifs aufgeführt ist, für die höhere 
Zollsätze festgesetzt sind. 
Anmerkung zu den Nummern 141, 147, 154, 
155, 156 und 163. Die in den Nummern 141, 
147, 154, 155, 156 und 163 genannten Metalle 
und Metallerzeugnisse unterliegen den Jollsätzen dieser 
Nummern, auch wenn sie durch irgendein Verfahren 
(auf galvanischem Wege, durch Umguß, durch ein 
Walzverfahren oder sonstwie) einen Uberzug von 
gewöhnlichem Metall erhalten haben, falls der Metall- 
  
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