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Nummern
des russischen
allgemeinen
Tarifs (vom
13./26. Januar
1903).
Bezeichnung der Waren.
Einheit.
–– —
Zollsatz
in
Rubeln.
Kopeken.
(aus 140)
aus 141
eisen jeder Art, in einer Breite oder Höhe
von mehr als 46 cm sowie in einer Stärke
oder mit einem Durchmesser von 18 cm und
darüber; Formeisen (I.Eisen, Doppel-I-Eisen,
Murlsteisen, 2-Eisen und Eisen von anders
geformten Querschnitten, außer Winkeleisen,
welches nach Punkt 1 dieser Nummer 1140
verzollt wird); Bandeisen, in einer Breite oder
mit einem Durchmesser von mehr als 6¼ mm
aber nicht über 12%½ m.
Eisenblech, weniger als ½ mm stark.
Anmerkung zu den Nummern 140 und 142.
Den in den Punkten 3 und 4 der Nummern 140
und 142 festgesetzten Jollsätzen unterliegen die dort
erwähnten Bleche und Platten aus Eisen und Stahl
ohne Rücksicht auf die Form, in die sie zuge-
schnitten sind.
Weißblech (verzinntes Eisenblech), auch lackiert, mit
Mustern bedruckt oder moiriert; Eisenblech, be-
malt, lackiert, verzinkt, verkupfert, vernickelt oder
mit anderen gewöhnlichen Metallen überzogen.
Anmerkung. Die im russischen Zolltarif er-
wähnten gewöhnlichen oder nicht kostbaren Metalle
begreifen alle Metalle mit Ausnahme von Gold,
Silber und Platina in sich. Aluminium gilt als
gewöhnliches Metall, soweit es nicht in Artikeln
des russischen Tarifs aufgeführt ist, für die höhere
Zollsätze festgesetzt sind.
Anmerkung zu den Nummern 141, 147, 154,
155, 156 und 163. Die in den Nummern 141,
147, 154, 155, 156 und 163 genannten Metalle
und Metallerzeugnisse unterliegen den Jollsätzen dieser
Nummern, auch wenn sie durch irgendein Verfahren
(auf galvanischem Wege, durch Umguß, durch ein
Walzverfahren oder sonstwie) einen Uberzug von
gewöhnlichem Metall erhalten haben, falls der Metall-
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