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gewerblichen Nebenbetrieb erforderlich sind. Bei anderen gewerblichen Betrieben
bestimmt die Reichsfuttermittelstelle, welche Mengen zur Verfütterung an die im
eigenen Betriebe gebrauchten Spanntiere verwendet werden dürfen.
§ 5
Wer zur Lieferung von Futtermitteln verpflichtet ist, die zur Erhöhung
ihrer Haltbarkeit getrocknet zu werden pflegen, hat die Futtermittel auf Verlangen
der Bezugsvereinigung zu trocknen, soweit er Anlagen dazu besitzt und die Bezugs-
vereinigung die Abnahme zusichert. Betriebe, in denen Leimbrühe anfällt, haben
diese unter denselben Voraussetzungen einzudicken.
§ 6
Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Besitzers binnen vier Wochen
nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen
sie übernehmen will.
Für die Mengen, welche die Bezugsvereinigung hiernach nicht übernehmen
will, erlischt die Absatzbeschränkung nach § 2. Das gleiche gilt, soweit die Be-
zugsvereinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Beim Absatz von
Futtermitteln im freien Verkehre dürfen die vom Reichskanzler nach § 7 be-
stimmten Preisgrenzen nicht überschritten werden. Die Preise sind Höchstpreise
im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Be-
kanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung vor-
behalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Besitzer hat der Be-
zugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit
ist. Erfolgt die Übernahme nicht binnen vier Wochen nach diesem Zeitpunkt, so
ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen
Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung
beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertver-
minderung auf die Bezugsvereinigung über. Der Besitzer hat die Mengen bis
zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher
Weise zu versichern. Er erhält dafür eine Vergütung, die vom Reichskanzler
festgesetzt wird. Der Besitzer hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers
Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im
Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand
nachzuweisen.