Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 606 — 
  
   
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Jannar 
1903). 
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
Zo llsa tz 
in 
Rubeln. Kopeken 
  
(215) 
  
andere kostbare Stoffe, vergoldete oder ver- 
silberte Metalle oder Metallegierungen ent- 
halten sind; nicht besonders genannte Waren 
jeder Art aus Perlmutter, Schildpatt, Elfen- 
bein und Bernstten 
Anmerkung zu PVunkt 1. Das Sirkular des 
Zolldepartements vom 16. November 1894 Num- 
mer 21510 Absatz 7, betreffend die Zollbehandlung 
von Täschchen aus Plüsch, bleibt während der 
Dauer dieses Vertrags in Kraft. 
gewöhnliche Gegenstände mit Teilen, Fassungen 
oder Verzierungen aus nicht kostbaren Me 
tallen oder Metallegierungen (unvergoldeten 
und unversilberten)) aus Horn, Knochen, 
Holz, Porzellan, unedlen Steinen, Glas, 
Meerschaum, Fischbein, Jet, Zelluloid, Lava 
und anderen nicht kostbaren Stoffen nicht 
besonders genannte Waren jeder Art aus 
Horn, Knochen, Mcerschaum, Fischbein, Jet, 
Selluloid, Lava oder Wachs .. 
Anumerkung zuden Bunkten lund 2. Kinder- 
spielzeng jeder Art, mit Ausnahme des unter 
Munkt 3 fallenden, wird mit 70 Kopeten für ein 
Pfund vergollt. 
Anmerkung zu Dunkt 2. Nach dem für 
diesen Punkt festgesetzten Satz werden die hier ge- 
nannten Waren verzollt, auch wenn sie Seide oder 
Halbseide enthalten. 
Unter diese Nummer (215) fallende Gegen- 
stände aus Kupfer oder Kupferlegierungen, 
ohne erhabene oder gestochene Verzierungen, — 
auch gestanzt (Buntt-e 2 der Nummer 149), aus 
Gußeisen, Schmiedceisen, Stahl, Zinn, Blei 
oder Zink, im Gewicht von weniger als 
3 Pund das einzelne Stück, ohne Verbin- 
dung mit anderen Metallen. .. . . . . . . . . . 
  
Pfund 
Pfund 
und 
— 
, 
  
— 
  
 
	        
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