— 606 —
Nummern
des russischen
allgemeinen
Tarifs (vom
13./26. Jannar
1903).
Bezeichnung der Waren.
Einheit.
Zo llsa tz
in
Rubeln. Kopeken
(215)
andere kostbare Stoffe, vergoldete oder ver-
silberte Metalle oder Metallegierungen ent-
halten sind; nicht besonders genannte Waren
jeder Art aus Perlmutter, Schildpatt, Elfen-
bein und Bernstten
Anmerkung zu PVunkt 1. Das Sirkular des
Zolldepartements vom 16. November 1894 Num-
mer 21510 Absatz 7, betreffend die Zollbehandlung
von Täschchen aus Plüsch, bleibt während der
Dauer dieses Vertrags in Kraft.
gewöhnliche Gegenstände mit Teilen, Fassungen
oder Verzierungen aus nicht kostbaren Me
tallen oder Metallegierungen (unvergoldeten
und unversilberten)) aus Horn, Knochen,
Holz, Porzellan, unedlen Steinen, Glas,
Meerschaum, Fischbein, Jet, Zelluloid, Lava
und anderen nicht kostbaren Stoffen nicht
besonders genannte Waren jeder Art aus
Horn, Knochen, Mcerschaum, Fischbein, Jet,
Selluloid, Lava oder Wachs ..
Anumerkung zuden Bunkten lund 2. Kinder-
spielzeng jeder Art, mit Ausnahme des unter
Munkt 3 fallenden, wird mit 70 Kopeten für ein
Pfund vergollt.
Anmerkung zu Dunkt 2. Nach dem für
diesen Punkt festgesetzten Satz werden die hier ge-
nannten Waren verzollt, auch wenn sie Seide oder
Halbseide enthalten.
Unter diese Nummer (215) fallende Gegen-
stände aus Kupfer oder Kupferlegierungen,
ohne erhabene oder gestochene Verzierungen, —
auch gestanzt (Buntt-e 2 der Nummer 149), aus
Gußeisen, Schmiedceisen, Stahl, Zinn, Blei
oder Zink, im Gewicht von weniger als
3 Pund das einzelne Stück, ohne Verbin-
dung mit anderen Metallen. .. . . . . . . . . .
Pfund
Pfund
und
—
,
—