Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  616  — 
   
Artikel 
des deutschen 
Zolltarifs 
vom 
25. Dezember 
1902. 
  
  
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
Zollsatz 
in 
Mark. 
  
— — 
aus 100 
106 
107 
aus 108 
aus 110 
  
Pferde: 
im Werte bis 1000 Mark das Stüükk 
Anmerkung. Pferde im Werte bis 300 Mark 
das Stück und mit weniger als 1,10 Meter Stockmaß 
werden zum Jollsatz von 30 Mart für 1 Stück abge- 
lassen. 
Schwein —.................. 
Federvich: 
Gänse 
Hühner aller Art und sonstiges lebendes Federvieh 
OOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOO 
Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare 
Eingeweide von Vieh (ausgenommen Federvieh): 
einfach zubereitet 
Anmerkung zu den Nummern 108 und 109. 
EEIEIEIIIIIIIIIEIIIIIIEIIIIEIIIILIIIIEIEIIIILI— 
Der Bundesrat ist befugt, für bestimmte Grenzstrecken 
im Falle eines örtlichen Bedürfnisses die zollfreie Ein- 
fuhr einzelner Stücke von frischem oder einfach zu- 
bereitetem Fleische oder von Schweinespeck in Mengen 
von nicht mehr als 2 Kilogramm, nicht mit der Post 
eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes nachzulassen. 
Der Fall des oben vorgesehenen örtlichen Bedürfnisses 
wird für die russische Grenze bezüglich der zollfreien 
Einfuhr frischen oder einfach zubereiteten Schweine- 
fleisches anerkannt mit der Maßgabe, daß diese Er. 
leichterung zeitweilig aufgehoben werden kann, sofern aus- 
nahmsweise veterinär-polizeiliche Gründe dies erfordern. 
  
Federvieh: 
geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet 
gespickt oder sonst einfach zubereitt 
für 1 Stück 
100 kg 
Lebendgewicht 
100 kg 
100 kg 
100 kg 
100 kg 
  
  
1. 
15 
20
	        
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