— 616 —
Artikel
des deutschen
Zolltarifs
vom
25. Dezember
1902.
Bezeichnung der Waren.
Einheit.
Zollsatz
in
Mark.
— —
aus 100
106
107
aus 108
aus 110
Pferde:
im Werte bis 1000 Mark das Stüükk
Anmerkung. Pferde im Werte bis 300 Mark
das Stück und mit weniger als 1,10 Meter Stockmaß
werden zum Jollsatz von 30 Mart für 1 Stück abge-
lassen.
Schwein —..................
Federvich:
Gänse
Hühner aller Art und sonstiges lebendes Federvieh
OOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOO
Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare
Eingeweide von Vieh (ausgenommen Federvieh):
einfach zubereitet
Anmerkung zu den Nummern 108 und 109.
EEIEIEIIIIIIIIIEIIIIIIEIIIIEIIIILIIIIEIEIIIILI—
Der Bundesrat ist befugt, für bestimmte Grenzstrecken
im Falle eines örtlichen Bedürfnisses die zollfreie Ein-
fuhr einzelner Stücke von frischem oder einfach zu-
bereitetem Fleische oder von Schweinespeck in Mengen
von nicht mehr als 2 Kilogramm, nicht mit der Post
eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes nachzulassen.
Der Fall des oben vorgesehenen örtlichen Bedürfnisses
wird für die russische Grenze bezüglich der zollfreien
Einfuhr frischen oder einfach zubereiteten Schweine-
fleisches anerkannt mit der Maßgabe, daß diese Er.
leichterung zeitweilig aufgehoben werden kann, sofern aus-
nahmsweise veterinär-polizeiliche Gründe dies erfordern.
Federvieh:
geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet
gespickt oder sonst einfach zubereitt
für 1 Stück
100 kg
Lebendgewicht
100 kg
100 kg
100 kg
100 kg
1.
15
20