Metadata : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S.  126.

42  Rechtsverhältnisse  der  Standesberrn.

 

sich  in  der  Person  des  Regenten,  oder  in  der  Person  des  standesherrlichen

  Familien-Hauptes  eine  Veränderung  ereignet,  eine  schriftliche

  Erklärung  dahin  auszustellen:
daß  sie,  als  Besitzer  des,  Unserer  Souveränität  untergebenen
  Fürstenthums  (Grafschaft  rc.  2c.)  Uns  treu  und  gehorsam
  seyn,  und  alles  dasjenige  thun  und  abwenden  wollen,
wozu  sie  als  getreue  und  gehorsame  Standesherrn  und  Unterthanen,
  Uns  und  Unseren  Nachkommen,  als  ihren  rechtmäßigen
  Regenten,  in  Folge  der  bestehenden  Grundgesetze
und  Verfassung  verpflichtet  sind.

g.  2.

Sie  werden,  ihrer  Unterordnung  ungeachtet,  forthin  zur  Standesklasse
  des  hohen  Adels  von  Deutschland  gerechnet,  und  behalten  das
Recht  der  Ebenbürtigkeit,  nach  dem,  im  Staatsrecht  des  vormaligen
deutschen  Reichs  damit  verbundenen  Begriffe.

§.  3.

Sie  führen  die  Titel  und  die  Benennungen  von  ihren  Besitzungen,
  Grasschaften  und  Herrschaften  fort,  welche  sie  vor  der
Vereinigung  mit  dem  Großherzogtum  geführt  haben;  jevoch  fallen
alle  jene  Beysätze  und  Würden  hinweg,  welche  entweder  ein  vormaliges
  Verhältniß  zum  deutschen  Reich  ausdrücken,  oder  welche  sie
als  Regenten  ihrer  Herrschaften  bezeichnen  würden.

Diesem  nach  können  sie:

a)  sich  nicht  mehr  Reichsfürsten,  Reichs-Grafen,  sondern  nur
Fürsten,  Grafen,  nennen,  und  ihren  Herrschaften  das
Beiwort  „Reichs"“  nicht  mehr  vorsetzen;

b)  in  ihren  Wappen  die  Zeichen  nicht  mehr  führen,  welche  auf
ihr  vormaliges  Verhältniß  zum  deutschen  Reich  Bezug  haben;

c)  sich  weder  des  Zusatzes  „regierend“  noch  des  Prädicats
„von  Gottes  Gnaden“  bedienen;  endlich

d)  die  Benennung  „Wir“  nur  in  solchen  Schriften  und  Handlungen
  brauchen,  welche  nicht  direct  an  Uns  oder  Unsere
Behörden  gerichtet  sind.

Die  Häupter  der  standesherrlichen  Familien  werden  in  solchen
Schriften  zu  dem  Titel:  Fürst,  Graf,  auch  das  Beywort  „und
Herr“  setzen.

S.  4.

Innerhalb  der  Standesherrschaften  soll  das  Kirchengebet  vorerst
  für  Uns  und  Unser  Großherzogliches  Haus,  und  dann  für  den
Standesherrn  und  dessen  Familie  verrichtet  werden.