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42 Rechtsverhältnisse der Standesberrn.
sich in der Person des Regenten, oder in der Person des standesherrlichen
Familien-Hauptes eine Veränderung ereignet, eine schriftliche
Erklärung dahin auszustellen:
daß sie, als Besitzer des, Unserer Souveränität untergebenen
Fürstenthums (Grafschaft rc. 2c.) Uns treu und gehorsam
seyn, und alles dasjenige thun und abwenden wollen,
wozu sie als getreue und gehorsame Standesherrn und Unterthanen,
Uns und Unseren Nachkommen, als ihren rechtmäßigen
Regenten, in Folge der bestehenden Grundgesetze
und Verfassung verpflichtet sind.
g. 2.
Sie werden, ihrer Unterordnung ungeachtet, forthin zur Standesklasse
des hohen Adels von Deutschland gerechnet, und behalten das
Recht der Ebenbürtigkeit, nach dem, im Staatsrecht des vormaligen
deutschen Reichs damit verbundenen Begriffe.
§. 3.
Sie führen die Titel und die Benennungen von ihren Besitzungen,
Grasschaften und Herrschaften fort, welche sie vor der
Vereinigung mit dem Großherzogtum geführt haben; jevoch fallen
alle jene Beysätze und Würden hinweg, welche entweder ein vormaliges
Verhältniß zum deutschen Reich ausdrücken, oder welche sie
als Regenten ihrer Herrschaften bezeichnen würden.
Diesem nach können sie:
a) sich nicht mehr Reichsfürsten, Reichs-Grafen, sondern nur
Fürsten, Grafen, nennen, und ihren Herrschaften das
Beiwort „Reichs"“ nicht mehr vorsetzen;
b) in ihren Wappen die Zeichen nicht mehr führen, welche auf
ihr vormaliges Verhältniß zum deutschen Reich Bezug haben;
c) sich weder des Zusatzes „regierend“ noch des Prädicats
„von Gottes Gnaden“ bedienen; endlich
d) die Benennung „Wir“ nur in solchen Schriften und Handlungen
brauchen, welche nicht direct an Uns oder Unsere
Behörden gerichtet sind.
Die Häupter der standesherrlichen Familien werden in solchen
Schriften zu dem Titel: Fürst, Graf, auch das Beywort „und
Herr“ setzen.
S. 4.
Innerhalb der Standesherrschaften soll das Kirchengebet vorerst
für Uns und Unser Großherzogliches Haus, und dann für den
Standesherrn und dessen Familie verrichtet werden.