Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  31 —  Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 8 
Inhalt: Bekanntmachung über die Gewährung von Zulagen zu Verletztenrenten aus der Unfall- 
versicherung. S. 31. — Bekanntmachung über die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Österreich- 
Ungarn hinsichtlich der Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer. S. 33. — Be- 
kanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Einfuhr von pflanzlichen und 
tierischen Olen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916. S. 34. 
 
  
(Nr. 6213) Bekanntmachung über die Gewährung von Zulagen zu Verletztenrenten aus der 
Unfallversicherung. Vom 17. Januar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1  
Verletzten, die auf Grund der reichsgesetzlichen Unfallversicherung eine Rente 
von zwei Dritteln oder mehr der Vollrente beziehen, wird für die Zeit bis zum 
31. Dezember 1918 auf Antrag eine monatliche, im voraus zahlbare Zulage von acht 
Mark zu ihrer Rente gewährt, sofern die Verletzten sich im Inland auf halten, und 
nicht Tatsachen die Annahme rechtferligen, daß die Zulage nicht benötigt wird. 
§ 2 
 Der Antrag ist an den Versicherungsträger oder an ein Versicherungsamt zu 
richten. Das Versicherungsamt gibt den Antrag unverzüglich an den Versiche- 
rungsträger ab und teilt ihm den Tag des Einganges mit. 
§ 3 
Der Versicherungsträger entscheidet schriftlich. Bei völliger oder teilweiser 
Ablehnung des Antrags sind die Gründe mitzuteilen. 
Gegen die Entscheidung des Versicherungsträgers ist binnen einem Monat 
nach Zustellung Einspruch an das Oberversicherungsamt (Spruchkammer) zulässig. 
Über den Einspruch entscheidet dasjenige Oberversicherungsamt, das zu entscheiden 
hätte, wenn es sich um eine Berufung gegen einen Endbescheid des Versicherungs- 
trägers handeln würde. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 9 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Januar 1918.
	        
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