Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  634  —

stelle  befinden,  sind  binnen  drei  Monaten  nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags
  dem  Berechtigten  zur  Verfügung  zu  stellen;  mit  den  Geldern  sind  Zinsen
zum  Jahressatze  von  vier  vom  Hundert  seit  der  Einzahlung  bei  der  Sammelstelle,
mit  den  Wertpapieren  sind  die  eingezogenen  Zinsen  und  Gewinnanteile  herauszugeben.


§ 2.

Die  Bestimmungen  des  §  1  sollen  wohlerworbene  Rechte  Dritter  nicht
berühren.  Zahlungen  und  sonstige  Leistungen  eines  Schuldners,  die  von  den  im
Eingang  dieses  Artikels  erwähnten  Stellen  oder  auf  deren  Veranlassung  entgegengenommen
  worden  sind,  sollen  in  den  Gebieten  der  vertragschließenden  Teile  die
gleiche  Wirkung  haben,  wie  wenn  sie  der  Gläubiger  selbst  empfangen  hätte.

Privatrechtliche  Verfügungen,  die  von  den  bezeichneten  Stellen  oder  auf
deren  Veranlassung  oder  ihnen  gegenüber  vorgenommen  worden  sind,  bleiben  mit
Wirkung  für  beide  Teile  aufrechterhalten.

§ 3.

Über  die  Tätigkeit  der  im  Eingang  dieses  Artikels  erwähnten  Stellen,
insbesondere  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben,  ist  den  Berechtigten  auf  Verlangen
  unverzüglich  Auskunft  zu  erteilen.

Ersatzansprüche  wegen  der  Tätigkeit  dieser  Stellen  oder  wegen  der  auf  ihre
Veranlassung  vorgenommenen  Handlungen  können  nur  gemäß  den  Bestimmungen
des  Artikel  13  geltend  gemacht  werden.

Artikel  12.

Grundstücke  oder  Rechte  an  einem  Grundstück,  Bergwerksgerechtsame  sowie
Rechte  auf  die  Benutzung  oder  Ausbeutung  von  Grundstücken,  Unternehmungen
oder  Beteiligungen  an  einem  Unternehmen,  insbesondere  Aktien,  die  infolge  von
Kriegsgesetzen  veräußert  oder  dem  Berechtigten  sonst  durch  Zwang  entzogen  worden
sind,  sollen  dem  früheren  Berechtigten  auf  einen  innerhalb  eines  Jahres  nach  der
Ratifikation  des  Friedensvertrags  zu  stellenden  Antrag  gegen  Rückgewährung  der
ihm  aus  der  Veräußerung  oder  Entziehung  etwa  erwachsenen  Vorteile  frei  von
allen  inzwischen  begründeten  Rechten  Dritter  wieder  übertragen  werden.

Die  Bestimmungen  des  Absatz  1  finden  keine  Anwendung,  soweit  die  veräußerten
  Vermögensgegenstände  auf  Grund  einer  für  alle  Landeseinwohner  und
für  alle  Gegenstände  der  gleichen  Art  geltenden  Gesetzgebung  inzwischen  vom
Staate  oder  von  Gemeinden  übernommen  worden  sind  und  in  deren  Besitze  verbleiben.
  In  diesen  Fällen  regelt  sich  die  Entschädigung  des  Berechtigten  nach
den  Bestimmungen  des  Artikel  13;  auch  kann  bei  einer  Wiederaufhebung  der