Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 12 
Die Reichswirtschaftsstellen können Zweigwirtschaftsstellen an anderen Orten 
errichten. Die Errichtung bedarf der Bestätigung durch den Reichskanzler. Sie 
kann von ihm auch angeordnet werden. Vor der Entscheidung ist den Bundes- 
regierungen, für deren Gebiet eine Zweigwirtschaftsstelle errichtet werden soll, 
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 
Organ der Zweigwirtschaftsstellen ist der Ausschuß. Seine Mitglieder 
werden von der beteiligten Bundesregierung aus den im § 8 Abs. 1 aufgeführten 
Kreisen nach Anhörung der beteiligten Verbände und der zuständigen Reichswirt- 
schaftsstelle ernannt. Sind mehrere Bundesregierungen beteiligt, so erfolgt die 
Ernennung durch die Bundesregierung des Sitzes der Zweigwirtschaftsstelle im. 
Einverständnisse mit den. übrigen beteiligten  Bundesregierungen. 
Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stell- 
vertreter. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die für die Ernennung der 
Ausschußmitglieder zuständige Bundesregierung. 
Der Ausschuß führt die Geschäfte der Zweigwirtschaftsstelle. § 10 Abs. 1 
Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie § 11 gelten entsprechend.  
Für bestimmte Aufgaben können die Zweigwirtschaftsstellen Ortsaus- 
schüsse bilden. 
§ 13 
Die Tätigkeit als Mitglied der Vertreterversammlungen und der Ausschüsse 
bei den Wirtschaftsstellen ist ehrenamtlich. Die Gewährung von Reisekosten und 
angemessenen Tagegeldern ist zulässig. · 
§ 14 
Zur Deckung des entstebenden Geschäftsaufwandes sind die Reichsstelle für 
Textilwirtschaft und die Reichswirtschaftsstellen berechtigt, Gebühren und Abgaben 
zu erheben. Ein bei Auflösung verbleibender Überschuß fällt der Reichskasse zu. 
Die Beitreibung erfolgt auf Ersuchen des Vorsitzenden der Reichsstelle für 
Textilwirtschaft oder des Ausschusses der Reichswirtschaftsstelle nach den landes- 
gesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. 
Die Kosten der Geschäftsführung  der Reichsstelle für Textilwirtschaft können 
durch die Reichsstelle auf die Reichswirtschaftsstellen umgelegt werden. 
§ 15 
Der Reichskanzler und die Reichsstelle für Textilwirtschaft sind befugt, sich 
in den Sitzungen der Reichswirtschaftsstellen und ihrer Organe durch Kommissare 
vertreten zu lassen. 
Jeder Kommissar hat das Recht, die Beschlüsse und Maßnahmen der Reichs- 
wirtschaftsstellen wegen Verletzung der Gesetze oder wesentlicher öffentlicher Interessen.
	        
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