Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 675 — 
zu beanstanden. Die Ausführung der beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen 
hat zu unterbleiben. Über die Aufrechterhaltung der Beanstandung entscheidet der 
Reichskanzler nach Anhörung der  Reichsstelle für Textilwirtschaft. 
Wird eine von den Reichswirtschaftsstellen getroffene oder beabsichtigte Maß- 
nahme beanstandet, oder unterbleibt eine von einem Kommissar zur Verhütung 
der Verletzung der Gesetze oder wesentlicher öffentlicher Interessen verlangte Maß- 
nahme, so kann der Reichskanzler, falls innerhalb angemessener Frist eine von 
ihm gebilligte Maßnahme nicht erfolgt, seinerseits entsprechende Maßnahmen treffen. 
Die Bundesregierungen sind befugt, an den Sitzungen der Reichsstelle für 
Textilwirtschaft sowie der Reichswirtschaftsstellen und ihrer Organe mit beratender 
Stimme teilzunehmen. 
§ 16 
Personen, welche der Reichsstelle oder einer Landesstelle für Textilwirtschaft, 
den Wirtschaftsstellen oder ihren Organen angehören, sowie zugezogene Vertrauens- 
männer und Sachverständige sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und 
Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung oder Verwertung der Geschäfts- 
oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. 
§ 17 
Die Bekanntmachung allgemein verbindlicher Anordnungen der Reichsstelle 
für Textilwirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen erfolgt durch Veröffentlichung 
im Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staatsanzeiger. 
§ 18 
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver- 
ordnung, soweit nicht nach den §§ 5, 12 die Landeszentralbehörden zuständig 
sind. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung und von 
den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen zulassen. 
§ 19 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den auf Grund 
dieser Verordnung erlassenen Anordnungen oder Ausführungsbestimmungen zuwider- 
handelt. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag derjenigen Stelle ein, die 
die Anordnung oder Ausführungsbestimmung erlassen hat. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der den Vorschriften des § 16 zuwider 
Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- 
oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. Die Strafverfolgung tritt nur auf 
Antrag ein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.