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zu beanstanden. Die Ausführung der beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen
hat zu unterbleiben. Über die Aufrechterhaltung der Beanstandung entscheidet der
Reichskanzler nach Anhörung der Reichsstelle für Textilwirtschaft.
Wird eine von den Reichswirtschaftsstellen getroffene oder beabsichtigte Maß-
nahme beanstandet, oder unterbleibt eine von einem Kommissar zur Verhütung
der Verletzung der Gesetze oder wesentlicher öffentlicher Interessen verlangte Maß-
nahme, so kann der Reichskanzler, falls innerhalb angemessener Frist eine von
ihm gebilligte Maßnahme nicht erfolgt, seinerseits entsprechende Maßnahmen treffen.
Die Bundesregierungen sind befugt, an den Sitzungen der Reichsstelle für
Textilwirtschaft sowie der Reichswirtschaftsstellen und ihrer Organe mit beratender
Stimme teilzunehmen.
§ 16
Personen, welche der Reichsstelle oder einer Landesstelle für Textilwirtschaft,
den Wirtschaftsstellen oder ihren Organen angehören, sowie zugezogene Vertrauens-
männer und Sachverständige sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und
Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Ver-
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung oder Verwertung der Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten.
§ 17
Die Bekanntmachung allgemein verbindlicher Anordnungen der Reichsstelle
für Textilwirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen erfolgt durch Veröffentlichung
im Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
§ 18
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver-
ordnung, soweit nicht nach den §§ 5, 12 die Landeszentralbehörden zuständig
sind. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung und von
den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen zulassen.
§ 19
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den auf Grund
dieser Verordnung erlassenen Anordnungen oder Ausführungsbestimmungen zuwider-
handelt. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag derjenigen Stelle ein, die
die Anordnung oder Ausführungsbestimmung erlassen hat.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der den Vorschriften des § 16 zuwider
Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. Die Strafverfolgung tritt nur auf
Antrag ein.